Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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des Staatsministeriums auch die Direktoren der städtischen Schulen, sowie 
andere tüchtige Lehrer zugezogen werden.“ 
(Oesetz vom 8. Kugust 1912.) 
Hhamburg. 
„Die Schulsunode besteht aus den Dorstehern und festangestellten Lehrer#n 
der öffentlichen und den Dorstehern der nicht öffentlichen Schulen des ham- 
burgischen Staats.“ 
„Die Schulsynode versammelt sich auf Anforderung der Oberschulbehörde 
oder nach ihrer eigenen Geschäftsordnung zur Dornahme der ihr überwiesenen 
Wahlen, sowie zur Beratung der von der Oberschulbehörde erforderten Gut- 
achten und der etwa an die letztere in Schulangelegenheiten zu stellenden 
selbständigen Anträge.“ (Gesetz vom 11. November 1870.) 
Eine Jachvertretung in der Bezirks= und TLandesinstanz sieht 
auch das österreichische Schulgesetz vor: 
„In jedem Schulbezirke ist mindestens einmal jährlich unter der Leitung 
bes Bezirksschulinspektors eine Cehrerkonferenz abzuhalten. 
Kufgabe derselben ist die Beratung und Besprechung über Gegenstände, 
welche das Schulwesen betreffen, insbesondere über die Lehrfächer der Dolks- 
schule, über die Methoden des Unterrichts, Lehrmittel, Einführung neuer 
Lehr= und TLesebücher, Schulzucht u. dgl. m.“ 
„Sämtliche Lehrer der öffentlichen Dolksschulen und Lehrerbildungs- 
anstalten des Bezirkes sind verpflichtet, an der Bezirkskonferenz teilzunehmen. 
Den TLehrern der Privatanstalten bleibt es freigestellt, sich an dieser Konferenz 
zu beteiligen. 
In jedem TLande finden nach je sechs Jahren Konferenzen von 
bgeordneten der Bezirkskonferenzen unter dem Dorsitze eines 
Landesschulinspektors statt (Candeskonferenzen)."“ 
(Gesetz vom 14. Mai 1869.) 
Der von der Iwischendeputation der II. sächsischen Nammer 
zum Schulgesetzentwurf geforderte Candesschulbeirat würde keine 
Sachvertretung, sondern eine Landesschulvertretung aus Pädagogen 
und Richtpädagogen sein. (Siehe S. 166 und 180.) 
Der Gedanke der Selbstverwaltung, soweit er in der Organisation 
der TLehrkörper behufs kollegialer Erledigung von Derwaltungs- 
angelegenheiten und eilnahme an der Gesetzgebung und Jort- 
bildung der gesetzlichen Grundlagen durch Derordnungen zum KZus- 
druck kommt, hat in der deutschen Schulgesetzgebung fast noch keinen 
Boden gefunden. Die in den vorstehenden Bestimmungen behan-
	        
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