baren Beaufsichtigung und Leitung der Kirche wird an die Stelle
der kirchlichen und konfessionellen ufgaben die allgemeinere Kuf-
gabe der religiös-sittlichen oder sittlich-religiösen Erziehung
gesetzt. Die neuere Zeit verlangt eine stärkere Betonung der for-
malen Kufgabe der Schule, insbesondere auch die Entwickelung der
körperlichen Knlagen.
S könnte man allein an der hand der gesetzlichen Leststellungen
der Kufgabe der Dolksschule eine Geschichte der im öffentlichen Leben
vorherrschenden Kuffassungen des Dolksunterrichts und der Dolks-
erziehung schreiben.
Sachlich zutreffend ist keine dieser Leststellungen. Sie besagen
zu wenig, indem sie neben dem, was sie aufführen, anderes, was
ebensosehr Berücksichtigung verdient, nicht nennen. Jeder Dersuch
zur Spezialisierung in programmatischen Erklärungen führt zu ein-
seitiger Betonung von einigem. Man muß darum alle diese Leststellun-=
gen dahin verstehen, daß das namentlich Kufgeführte nach den Kn-
schauungen der an ihrer Kbfassung Beteiligten unter keinen Um-
ständen fehlen dürfe, daß dies, nach der augenblicklichen Kuffassung
der Dinge, das Wesentlichste und Wichtigste sei.
Eine der pädagogischen Wissenschaft genügende 8eststellung
der Kufgaben des öffentlichen Unterrichts findet sich in keinem deut-
schen Schulgesetz. Will man die Kufgaben der Dolksschule ohne jede
Bezugnahme auf zeitpolitische Wünsche und Lorderungen feststellen,
so könnte diese Feststellung etwa lauten:
„Die Dolksschule hat die Kufgabe, durch Unterricht und
Krbeit das Kind in die ihm nach Maßgabe seiner geistigen (und
körperlichen) Bedürfnisse und Kräfte zugänglichen und für
das Dolksganze wichtigsten Kulturgüter einzuführen und da-
durch in der Jugend die Sähigkeit zur Kulturaufnahme und
zur Kulturarbeit zu entwickeln und zu steigern.“
Was über diese ganz allgemeine Jassung hinausgeht, engt das
Drogramm der öffentlichen Dolkserziehung nach irgendeiner Seite
ein. K#ndere Kufgaben aber, als die Jugend zur Kulturaufnahme
und zur Kulturarbeit zu erziehen, die Kufnahmefähigkeit im Sinn