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das schwarzburg-rudolstädtische Gesetz vom 22. März 1861 mit
der in dem jetzt geltenden Gesetz geänderten Bestimmung: „Die Ent-
lassung aus der Schule tritt gleichzeitig mit der Zulassung zur Kon-
firmation ein.“ Eine ähnliche Bestimmung enthält das schaumburg-
lippische Gesetz vom 4. März 1875. Ein Mindestmaß von Kennt-
nissen, wie es bereits im preußischen Allgemeinen Landrecht für
alle Kinder verlangt wird, setzt Reuß j. L. für die Knaben, nicht
aber auch für die Mädchen fest.
Die Schulpflicht im strengen Sinne des Wortes hat übrigens
bisher kein deutscher Staat. ##lle begnügen sich mit der Seststellung
der Feit der sustematischen Bildungspflege und des Maßes
der Mindestbildung. Im übrigen kann die Zusbildung in jeder
beliebigen öffentlichen allgemeinen Bildungsanstalt ebensowohl er-
folgen als in Drivatschulen und durch Privatunterricht. hierin eine
Anderung zu verlangen, liegt kein Knlaß vor. Mit der -Swangsschule,
die von der Sozialdemokratie gefordert wird, würde die Sreiheit der
individuellen Kusbildung des Kindes verloren gehen.
Gegenüber den bestehenden Schulgesetzen ist aber zu fordern,
daß der Beginn des Schulunterrichtes allgemein, wenn, was
mehr als wünschenswert wäre, nicht auf das vollendete siebente
Lebensjahr festgesetzt, so doch nirgends und unter keinen Umständen
vor dem vollendeten 6. Lebensjahre zugelassen würde. Wenn man der
häuslichen Erziehung, die durch öffentliche Spielplätze und NKinder-
gärten zu unterstützen ist, die geistige Dflege der Kinder bis dahin
nicht überall anvertrauen kann, so würde ein Nindergartenunterricht
der Schule voranzustellen und dieser mindestens bis zum vollendeten
7. Jahre auszudehnen sein.
KAls Ende der Schulpflicht sollte, einschließlich der Fort-
bildungsschule, für Knaben das vollendete 18., für Mädchen das
vollendete 17. Lebensjahr festgestellt und damit die ganze Schul-
pflicht einheitlich geregelt werden. Bis zu diesem zeitpunkte müßte
eine allgemeine Bildungsanstalt: eine Mittel= oder eine Oberschule
oder eine Jach= oder Fortbildungsschule besucht werden. Die Wahl