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der Schule muß dem Kinde bzw. den Erziehungspflichtigen über-
lassen bleiben.
Mittel-= und Oberschüler und -schülerinnen, die vor dem voll-
endeten 18. bzw. 17. Lebensjahre aus der Schule austreten, bleiben
schulpflichtig. Sie können ihrer Schulpflicht wie jeder andere Schüler
durch stundenweisen Besuch von Jortbildungs= und Jachschulen oder
durch ordnungsmäßige private Fortbildung und durch Benutzung
von Jachunterricht genügen.
Über diese eigentliche Schulpflicht hinaus sind die Knaben vom
18. Jahre bis zum Eintritt ins heer oder bis zur Kusmusterung
noch zur Beteiligung an den CLeibesübungen verpflichtet.
Damit würde wenigstens ein Aeil dessen wieder ausgenommen
werden, was im griechischen Altertum hier und da gesetzliche Pflicht
warl) und was heute, einseitig genug, lediglich als Erziehung zur
weehrfähigkeit verlangt wird.
4. Drivatunterricht und Hrivatschulen.
Dreußen.
„Wer eine Privaterziehungs= oder sogenannte Densionsanstalt errichten
will, muß bei derjenigen Behörde, welcher die Kufsicht über das Schul= und
Erziehungswesen des Orts aufgetragen ist, seine Tüchtigkeit zu diesem Ge-
schäfte nachweisen und seinen Plan, sowohl in Ansehung der Erziehung als
des Unterrichts, zur Genehmigung vorlegen.
Kuch solche Privatschul= und eerziehungsanstalten sind der Kufsicht
dieser Behörde unterworfen, welche von der Art, wie die Kinder gehalten
und verpflegt, wie die phusische und moralische Erziehung derselben besorgt,
und wie ihnen der erforderliche Unterricht gegeben werde, Nenntnis ein-
zuziehen befugt und verpflichtet ist.
Schädliche Unordnungen und Mißbräuche, welche sie dabei bemerkt,
muß sie der dem Schul= und Erziehungswesen in der Drovinz vorgesetzten
Behörde zur nähern Prüfung und Kbstellung anzeigen."“
1) In Sparta waren die „Jünglinge“ bis zum 30. Lebensjahre zu täg-
lichen Leibes= und Kriegsübungen verpflichtet. In Kthen traten mit dem
16. Jahre (Ephebenalter), nach Kbschluß des eigentlichen Schulunterrichts,
die gumnastischen Ubungen in den Dordergrund, und mit dem 18. bzw. 20. Jahre
fand der Eintritt in den Militärdienst statt.