Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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der Schule muß dem Kinde bzw. den Erziehungspflichtigen über- 
lassen bleiben. 
Mittel-= und Oberschüler und -schülerinnen, die vor dem voll- 
endeten 18. bzw. 17. Lebensjahre aus der Schule austreten, bleiben 
schulpflichtig. Sie können ihrer Schulpflicht wie jeder andere Schüler 
durch stundenweisen Besuch von Jortbildungs= und Jachschulen oder 
durch ordnungsmäßige private Fortbildung und durch Benutzung 
von Jachunterricht genügen. 
Über diese eigentliche Schulpflicht hinaus sind die Knaben vom 
18. Jahre bis zum Eintritt ins heer oder bis zur Kusmusterung 
noch zur Beteiligung an den CLeibesübungen verpflichtet. 
Damit würde wenigstens ein Aeil dessen wieder ausgenommen 
werden, was im griechischen Altertum hier und da gesetzliche Pflicht 
warl) und was heute, einseitig genug, lediglich als Erziehung zur 
weehrfähigkeit verlangt wird. 
4. Drivatunterricht und Hrivatschulen. 
Dreußen. 
„Wer eine Privaterziehungs= oder sogenannte Densionsanstalt errichten 
will, muß bei derjenigen Behörde, welcher die Kufsicht über das Schul= und 
Erziehungswesen des Orts aufgetragen ist, seine Tüchtigkeit zu diesem Ge- 
schäfte nachweisen und seinen Plan, sowohl in Ansehung der Erziehung als 
des Unterrichts, zur Genehmigung vorlegen. 
Kuch solche Privatschul= und eerziehungsanstalten sind der Kufsicht 
dieser Behörde unterworfen, welche von der Art, wie die Kinder gehalten 
und verpflegt, wie die phusische und moralische Erziehung derselben besorgt, 
und wie ihnen der erforderliche Unterricht gegeben werde, Nenntnis ein- 
zuziehen befugt und verpflichtet ist. 
Schädliche Unordnungen und Mißbräuche, welche sie dabei bemerkt, 
muß sie der dem Schul= und Erziehungswesen in der Drovinz vorgesetzten 
Behörde zur nähern Prüfung und Kbstellung anzeigen."“ 
1) In Sparta waren die „Jünglinge“ bis zum 30. Lebensjahre zu täg- 
lichen Leibes= und Kriegsübungen verpflichtet. In Kthen traten mit dem 
16. Jahre (Ephebenalter), nach Kbschluß des eigentlichen Schulunterrichts, 
die gumnastischen Ubungen in den Dordergrund, und mit dem 18. bzw. 20. Jahre 
fand der Eintritt in den Militärdienst statt.
	        
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