Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Schwarzburg-Sondershausen. 
„Wesentliche und unerläßliche Unterrichtsgegenstände der Dolksschule 
sind: Religions= und Sittenlehre, Geschichte, Deutsche Sprache mit Lesen, 
Schreiben und ÜUbungen im mündlichen und schriftlichen Gedankenausdruck, 
Rechnen und Jormenlehre, Heimatkunde, Erdkunde, Naturkunde, vor- 
bereitende Bürgerkunde, Gesang, zeichnen, Turnen und für die Mädchen 
weibliche handarbeiten. 
Der Religionsunterricht, dessen hauptzweck die Erweckung und Be- 
tätigung christlichen Lebens sein soll, wird nach dem Bekenntnis der Landes- 
kirche erteilt. 
Leibesübungen (Aurnen und Bewegungsspiele) sind bei Knaben 
und Mädchen zu pflegen. Nähere Bestimmungen hierüber erläßt die Landes- 
schulbehörde im Derordnungswege. 
haushaltungsunterricht für die Mädchen kann im achten Schul- 
jahre in solchen Gemeinden erteilt werden, in denen Fortbildungsschulen für 
die weibliche Jugend nicht bestehen. 
Nnabenwerkunterricht (hanefertigkeitsunterricht) kann außerhalb 
des ordentlichen Stundenplans in besonderen Schulwerkstätten eingerichtet 
werden.“ (Gesetz vom 31. Mai 1912.) 
LCippe. 
„Die Unterrichtsgegenstände in der Dolksschule sind: Religion (Biblische 
Geschichte, Katechismus, Kirchenlied und Bibellesen), Deutsche Sprache 
(Lesen, Schreiben, Sprachlehre und Kufsatz), Rechnen, Realien (Geschichte, 
Erdkunde, Naturgeschichte, Naturlehre und Lehre vom Menschen), Singen, 
Raumlehre und Seichnen, letzteres ist in den städtischen Schulen pflicht- 
mäßig, in den Landschulen wahlfrei. In den Tanedschulen kann jedoch 
der pflichtmäßige zeichenunterricht durch Beschluß des Schulvorstandes ein- 
geführt werden. 
In erweiterten Dolksschulen können noch neue Sprachen und Mathe- 
matik hinzutreten. 
Für die Nnaben ist das Turnen in der Ober= und Mittelklasse, der Unter- 
richt in der Obstbaumzucht in der Oberklasse und für die Mädchen der 
handarbeitsunterricht in der Ober= und Mittelklasse pflichtmäßig. 
Kuf Antrag des betreffenden Schulvorstandes können in den einzelnen 
Gemeinden von der Oberschulbehörde auch noch andere Unterrichts- 
gegenstände in der Dolksschule zugelassen werden.“ 
(esetzesvorlage von 1913.) 
Don den alten Lehrfächern der Dolksschule sind nur in wenigen 
deutschen Staaten noch der Turnunterricht für die Mädchen und 
der zeichenunterricht nicht gesetzlich vorgeschrieben. Hber daneben
	        
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