12 Erster Teil: Das Lehrlingswesen im Handwerk.
Es sei noch erwähnt, daß auch die Gesellenschaften dem Lehrlingswesen
nicht geringe Aufmerksamkeit zuwandten, daß sie auf Einhaltung
der vorgeschriebenen, bezw. einer angemessenen Zahl von Lehrlingen
hielten und in ihren Brüderschaftsordnungen den Lehrlingen ihre Pflichten
gegen die Gesellen, umgekehrt aber auch den Gesellen ihre ichten
geer die Lehrlinge einschärften. Vor allem aber war ein Mittel der
influßnahme ihre Beteiligung bei der Lossprechung der Lehrlinge und
die Möglichkeit der Zurückweisung bei der Aufnahme in die Gesellenschaft
(Schanz, S. 124/125).
ie Lossprechung der Lehrlinge war ebenso wie die Aufnahme ein
öffentlicher Akt vor versammelter Zunft. Der Lehrherr begehrte von
der Zunft die Lossprechung des Lehrlings. Es wurde dann festgestellt,
ob die vorgeschriebene Lehrzeit abgelaufen sei, und dreimal umgefragt,
ob etwas gegen den Jungen oder seine Lehre einzuwenden sei. Auch
wurde der Junge gefragt, ob er bei dem Meister in der Lehre nichts,
was dem Handwerke zuwider sei, wahrgenommen. Dann erfolgte die
Lossprechung mit einem Spruche und einer Anrede an den Jungen.
Die Gesellen waren bei dem Akte entweder alle zugegen oder durch
Deputierte vertreten, und es wurde dann ebenso wie an die andern an
sie die Umfrage gestellt. Es kam aber auch vor, daß sie erst nach der
Lossprechung zu den Meistern entboten und gefragt wurden, ob sie
etwas wüßten, was in dem Handwerke nicht zu dulden wäre, oder ob
sie gegen den Lehrjungen etwas einzuwenden hätten. Hatten sie nichts
zu erinnern, dann wurde ihnen der Junge zur Aufnahme in die
Hellenscha übergeben, daß sie in zu einem „ehrlichen Gesellen“
machen sollten (Stahl, S. 220 ff.). Von den Bräuchen bei der Gesellenaufnahme
braucht hier nicht weiter gesprochen zu werden, da sie mit
dem Zwecke des Lehrlingsweseng weiter nichts zu tun haben.
Das Verfahren bei der Lossprechung mag sich schließlich zu einer
reinen Formsache herausgebildet haben, bei der man Einwendungen
nicht mehr erwartete. Zeugnisse dafür, daß es so gewesen, sind kaum
vorhanden, außerdem wäre es sogar wahrscheinlicher, daß mit wachsender
Besetztheit des Handwerks dem Lehrling auch bei der Lossprechung größere
Schwierigkeiten bereitet worden wären.
Aber att wenn die Lossprechung lediglich eine Formalität gewesen
wäre, so hätte sie trotzdem immer noch den Zweck erfüllt, dem einzelnen,
sowehl Meister als Lehrling, dauernd vor Augen zu halten, daß die
Lehrlingsausbildung, das Lernen des Lanomerts, eine Sache sei, an
der das ganze Gewerbe ein Interesse habe, daß es sich nicht um Privatangelegenheilen.
einzelner, um persönliche Rechte und Pflichten handle,
sondern um die Ehre, den guten Ruf, die Pflichten und Verantwortlichkeiten
und nicht zum wenigsten um die Zukunft des ganzen
Gewerbes.
n dieser Richtung ist die eigentliche tiefere Bedeutung aller angeführten
Maßnahmen, Vorschriften und Bräuche zu suchen. icht
ihre Zweckmäßigkeit, Konsequenz und Wirksamkeit im einzelnen ist das,
was ihnen Wert verleiht, sonern der Geist, aus dem sie entsprungen
sind, der Geist, den sie wachzuhalten berufen waren. An ihrer Zweckmäßigkeit
ist gewiß nicht zu zweifeln, denn die Aufsicht des ganzen