Full text : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

12  Erster  Teil:  Das  Lehrlingswesen  im  Handwerk.

Es  sei  noch  erwähnt,  daß  auch  die  Gesellenschaften  dem  Lehrlingswesen
  nicht  geringe  Aufmerksamkeit  zuwandten,  daß  sie  auf  Einhaltung
der  vorgeschriebenen,  bezw.  einer  angemessenen  Zahl  von  Lehrlingen
hielten  und  in  ihren  Brüderschaftsordnungen  den  Lehrlingen  ihre  Pflichten
gegen  die  Gesellen,  umgekehrt  aber  auch  den  Gesellen  ihre  ichten
geer  die  Lehrlinge  einschärften.  Vor  allem  aber  war  ein  Mittel  der

influßnahme  ihre  Beteiligung  bei  der  Lossprechung  der  Lehrlinge  und
die  Möglichkeit  der  Zurückweisung  bei  der  Aufnahme  in  die  Gesellenschaft
  (Schanz,  S.  124/125).

ie  Lossprechung  der  Lehrlinge  war  ebenso  wie  die  Aufnahme  ein
öffentlicher  Akt  vor  versammelter  Zunft.  Der  Lehrherr  begehrte  von
der  Zunft  die  Lossprechung  des  Lehrlings.  Es  wurde  dann  festgestellt,
ob  die  vorgeschriebene  Lehrzeit  abgelaufen  sei,  und  dreimal  umgefragt,
ob  etwas  gegen  den  Jungen  oder  seine  Lehre  einzuwenden  sei.  Auch
wurde  der  Junge  gefragt,  ob  er  bei  dem  Meister  in  der  Lehre  nichts,
was  dem  Handwerke  zuwider  sei,  wahrgenommen.  Dann  erfolgte  die
Lossprechung  mit  einem  Spruche  und  einer  Anrede  an  den  Jungen.
Die  Gesellen  waren  bei  dem  Akte  entweder  alle  zugegen  oder  durch
Deputierte  vertreten,  und  es  wurde  dann  ebenso  wie  an  die  andern  an
sie  die  Umfrage  gestellt.  Es  kam  aber  auch  vor,  daß  sie  erst  nach  der
Lossprechung  zu  den  Meistern  entboten  und  gefragt  wurden,  ob  sie
etwas  wüßten,  was  in  dem  Handwerke  nicht  zu  dulden  wäre,  oder  ob
sie  gegen  den  Lehrjungen  etwas  einzuwenden  hätten.  Hatten  sie  nichts
zu  erinnern,  dann  wurde  ihnen  der  Junge  zur  Aufnahme  in  die
Hellenscha  übergeben,  daß  sie  in  zu  einem  „ehrlichen  Gesellen“
machen  sollten  (Stahl,  S.  220  ff.).  Von  den  Bräuchen  bei  der  Gesellenaufnahme
  braucht  hier  nicht  weiter  gesprochen  zu  werden,  da  sie  mit
dem  Zwecke  des  Lehrlingsweseng  weiter  nichts  zu  tun  haben.

Das  Verfahren  bei  der  Lossprechung  mag  sich  schließlich  zu  einer
reinen  Formsache  herausgebildet  haben,  bei  der  man  Einwendungen
nicht  mehr  erwartete.  Zeugnisse  dafür,  daß  es  so  gewesen,  sind  kaum
vorhanden,  außerdem  wäre  es  sogar  wahrscheinlicher,  daß  mit  wachsender
Besetztheit  des  Handwerks  dem  Lehrling  auch  bei  der  Lossprechung  größere
Schwierigkeiten  bereitet  worden  wären.

Aber  att  wenn  die  Lossprechung  lediglich  eine  Formalität  gewesen
wäre,  so  hätte  sie  trotzdem  immer  noch  den  Zweck  erfüllt,  dem  einzelnen,
sowehl  Meister  als  Lehrling,  dauernd  vor  Augen  zu  halten,  daß  die
Lehrlingsausbildung,  das  Lernen  des  Lanomerts,  eine  Sache  sei,  an
der  das  ganze  Gewerbe  ein  Interesse  habe,  daß  es  sich  nicht  um  Privatangelegenheilen.
  einzelner,  um  persönliche  Rechte  und  Pflichten  handle,
sondern  um  die  Ehre,  den  guten  Ruf,  die  Pflichten  und  Verantwortlichkeiten
  und  nicht  zum  wenigsten  um  die  Zukunft  des  ganzen
Gewerbes.

n  dieser  Richtung  ist  die  eigentliche  tiefere  Bedeutung  aller  angeführten
  Maßnahmen,  Vorschriften  und  Bräuche  zu  suchen.  icht
ihre  Zweckmäßigkeit,  Konsequenz  und  Wirksamkeit  im  einzelnen  ist  das,
was  ihnen  Wert  verleiht,  sonern  der  Geist,  aus  dem  sie  entsprungen
sind,  der  Geist,  den  sie  wachzuhalten  berufen  waren.  An  ihrer  Zweckmäßigkeit
  ist  gewiß  nicht  zu  zweifeln,  denn  die  Aufsicht  des  ganzen