Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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welche  eine  Hausapotheke  halten  zu  wollen  erklärt  haben,  binnen  14  Tagen  nach  Eingang
der  oben  unter  lit.  1  vorgeschriebenen  Anzeige,  namhaft  zu  machen.

Auch  rücksichtlich  dieser  Verpflichtung  gelten  die  Vorschriften  unter  lit.  k  gegenwärtiger
Verordnung.

B.
Die  Instruction  für  die  Bezirksthierärzte  betreffend.

1.  Es  kommen  in  Wegfall  im  3.  alinea  des  §  2  die  Worte:  „mithin  auch  auf  die,  die
Thierheilkunde  ausübenden  Personen“  und  tritt  an  deren  Stelle  die  Bestimmung,  daß  der
Bezirksthierarzt  darüber,  daß  den  oben  zu  A,  II,  1  unter  Punkt  2,  7,  13  und  14  und  zu
A,  II,  2  unter  lit.  u  getroffenen  Bestimmungen  nicht  entgegengehandelt  werde,  Aufsicht  zu
führen  und  etwaige  Zuwiderhandlungen  bei  der  Behörde  des  Wohnortes  des  Contravenienten
und  beziehendlich  bei  der  Commission  für  das  Veterinärwesen  zur  Anzeige  zu  bringen  hat.

2.  Es  erledigt  sich  demnächst  die  im  &  3  der  Instruction  vorgeschriebene  Untersuchung
der  Hengste  der  sogenannten  Hengstreiter  auf  ihre  Tauglichkeit  und  Zulässigkeit.

Es  haben  jedoch  die  Bezirksthierärzte  im  Allgemeinen  auch  fernerhin  ihr  Augenmerk  auf
die  Tauglichkeit  der  von  den  Hengstreitern  verwendeten  Hengste  zu  richten  und  Wahrnehmungen,
  die  in  dieser  Beziehung  zu  besonderen  Bedenken  Anlaß  geben,  der  Bezirksamtshauptmannschaft
  anzuzeigen.

3.  Der  erste  Satz  des  §&  7  der  Instruction  kommt  in  Wegfall  und  tritt  an  dessen  Stelle
die  Bestimmung  oben  unter  lit.  v.

C.

Die  Verordnung  vom  14.  Juni  1856  wegen  Errichtung  einer  Commission
für  das  Veterinärwesen  betreffend.

1.  Bei  der  im  §  4  sub  Nr.  2  und  im  6  9  angeordneten  Aufsicht  der  Commission  für
das  Veterinärwesen  über  die  Geschäftsführung  der  Bezirksthierärzte  und  anderer  Veterinärbeamten
  hat  es  zu  bewenden.

Die  im  §  4  sub  2  und  im  §  9  angeordnete  Aufsicht  der  Commission  über  das  thierärztliche
Personal  im  Lande  überhaupt  hat  sich  aber  auf  die  Oberaufsicht  darüber  zu  beschränken,  daß
den  Bestimmungen  unter  Punkt  2,  7,  13  und  14  zu  A,  II,  1  und  unter  lit.  u  zu  A,  II,  2
nicht  entgegengehandelt  werde.  Eintretenden  Falls  hat  sich  die  Commission  mit  der  betreffenden
  Kreisdirection  zu  vernehmen.

2.  An  die  Stelle  des  6  10  der  Verordnung  vom  14.  Juni  1856  (Seite  133  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1856)  tritt  folgende  Bestimmung:

Im  Bereiche  der  über  die  Bezirksthierärzte  und  andere  Veterinärbeamte  von  ihr
zu  führenden  Disciplinaraufsicht  kann  die  Commission  die  Nichtbefolgung  der  von  ihr