Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Doch  faͤllt  bei  dergleichen  nunmehr  zu  Eigenthumsrechten  erworbenen  Guͤ-tern
  die  fruͤher  uͤbliche  Ertheilung  und  Annahme  besonderer  Gewinnbriefe  fort.

&  46.  Bei  einem  über  die  Verpflichtung  zu  den  im  F.  44.  genannten  Leistungen
  entstehenden  Streite,  soll  für  deren  rechtliche  Fortdauer,  wenn  dieselben  auf
einen  Grundbesitz  haften,  so  lange  vermuthet  werden,  bis  der  Vechsiichtetg  wegen
der  bestrittenen  einzelnen  Leistung  den  Beweis  führt,  daß  dieselbe  lediglich  als
Folge  der  Leibeigenschaft  G.  4.)  zu  betrachten  sey.

C.  47.  Ist  die  Art  der,  während  der  bestimmten  Anzahl  Diensttage,  zu  leistenden
  Arbeit  weder  durch  Urkunden,  noch  durch  Anerkenntniß,  noch  durch  fortdauernde
  Provinzialgesetze,  oder  Herkommen  festgesetzt;  so  müssen  die  Mlichtigen  an
den  Diensltagen  die  Arbeit,  welche  der  Dienstherr  von  ihnen  verlangt,  übernehmen.

§S.  48.  Wenn  der  eigentliche  Zweck  der  beibehaltenen  Dienste  auf  die  Bewirthschaftung
  des  berechtigten  Gutes  gerichtet  ist,  so  ist  es  unstatthaft,  statt  der
den  Grundstücken  des  Dienstherrn  schuldigen  Dienste,  Arbeilen  anderer  Art  von
den  Mlichtigen  zu  fordern,  es  sey  denn,  daß  der  Berechtigte  an  einzelnen  Orten
aus  einem  besondern  Rechtsgrunde  befugt  wäre,  auch  eine  solche  andere  Verwendung
  der  Dienste  vorzunehmen.  ·

In  gleicher  Art  soll  es  gehalten  werden,  wenn  der  Zweck  der  beibehaltenen
Dienste  auf  irgend  einen  anderen  bestimmten  Gegenstand  (z.  B.  Reisefuhren)  gerichtet
  ist.  .

H.49.WennDienstenukweenderBewirthschaftunbesberechtigten
Gutes  gefordert  werden  koͤnnen,  so  darf  der  Berechtigte  diese  Dienste,  ohne  dasjenige
Grundslück,  zu  dessen  Nutzen  sie  geleistet  werden  müssen,  weder  verpachten  noch  verkaufen.
  Ist  es  hingegen  dem  Oienstherrn  erlaubt,  sich  der  Dienste  auch  zu  einem
andern  Zwecke,  als  zur  Bewirthschaftung  des  berechtigten  Gutes  zu  bedienen,  so  soll
sowohl  der  Verkauf,  als  auch  die  Verpachtung  derselben  serner  gestattet  seyn,,  vorausgesetzt,
  daß  dadurch  die  Lage  der  Mlichtigen  niche  härter  werde.

§.  50.  Muß  der  Pflichtige,  nach  der  Amweisung  der  gesetzlichen  Behörde,
an  einem  Tage,  wo  er  für  den  Gutsherrn  hätte  arbeiten  muüssen,  einen  öffentlichen
(Staats=  oder  Gemeinde-)  Dienst  verrichten,  so  sollen  die  Vorschriften  des  Allg.
L.  R.  Th.  2.  Tit.  7.  G.  432  —  bis  431.  zur  Anwendung  kommen.

§.  51.  Alle  nach  §.  44.  beibehaltenen  Abgaben  und  Dienste,  müssen  bis
zu  ihrer  Alhsung  nach  wie  vor  umweigerlich  geleistet  werden;  bei  entstehendem  Streit
kritt  das  in  der  Allg.  Gerichtsordnung  Th.  1.  Tit.  41.  §.  58.  u.  ff.  vorgeschriebene
Verfahren  ein.

S.  52.  Durch  freien  Vertrag  können  zwar  auch  neue  Dienste,  jedoch  keine
andere  als  gemessene,  auf  ein  bauerliches  Grundstück  gelegt  werden.  Ueber  die  Ablösbarkeit
  dieser  neuen  Diensie  wird  in  der  Ablösungsordnung  G.  119.)  das  Nöthige
bestimmt  werden.

&#  53.  In  Ansehung  der  vt  den  bauerlichen  Besitzungen  gehörigen  Holzungen,
  sollen  folgende  Grundsätze  gelten:

41)  dem  Gutsherrn  verbleiben  die  ihm  an  den  Holzungen  des  Bauergutes  zustehenden
  Nutzungsrechte,  als:  Holzschlag,  Mast,  H#ung  u.  s.  w.  auch  fernerhin
bis  zur  Ablösung  derselben;

Jabrgang  1828.  N  2)  die