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Doch faͤllt bei dergleichen nunmehr zu Eigenthumsrechten erworbenen Guͤ-tern
die fruͤher uͤbliche Ertheilung und Annahme besonderer Gewinnbriefe fort.
& 46. Bei einem über die Verpflichtung zu den im F. 44. genannten Leistungen
entstehenden Streite, soll für deren rechtliche Fortdauer, wenn dieselben auf
einen Grundbesitz haften, so lange vermuthet werden, bis der Vechsiichtetg wegen
der bestrittenen einzelnen Leistung den Beweis führt, daß dieselbe lediglich als
Folge der Leibeigenschaft G. 4.) zu betrachten sey.
C. 47. Ist die Art der, während der bestimmten Anzahl Diensttage, zu leistenden
Arbeit weder durch Urkunden, noch durch Anerkenntniß, noch durch fortdauernde
Provinzialgesetze, oder Herkommen festgesetzt; so müssen die Mlichtigen an
den Diensltagen die Arbeit, welche der Dienstherr von ihnen verlangt, übernehmen.
§S. 48. Wenn der eigentliche Zweck der beibehaltenen Dienste auf die Bewirthschaftung
des berechtigten Gutes gerichtet ist, so ist es unstatthaft, statt der
den Grundstücken des Dienstherrn schuldigen Dienste, Arbeilen anderer Art von
den Mlichtigen zu fordern, es sey denn, daß der Berechtigte an einzelnen Orten
aus einem besondern Rechtsgrunde befugt wäre, auch eine solche andere Verwendung
der Dienste vorzunehmen. ·
In gleicher Art soll es gehalten werden, wenn der Zweck der beibehaltenen
Dienste auf irgend einen anderen bestimmten Gegenstand (z. B. Reisefuhren) gerichtet
ist. .
H.49.WennDienstenukweenderBewirthschaftunbesberechtigten
Gutes gefordert werden koͤnnen, so darf der Berechtigte diese Dienste, ohne dasjenige
Grundslück, zu dessen Nutzen sie geleistet werden müssen, weder verpachten noch verkaufen.
Ist es hingegen dem Oienstherrn erlaubt, sich der Dienste auch zu einem
andern Zwecke, als zur Bewirthschaftung des berechtigten Gutes zu bedienen, so soll
sowohl der Verkauf, als auch die Verpachtung derselben serner gestattet seyn,, vorausgesetzt,
daß dadurch die Lage der Mlichtigen niche härter werde.
§. 50. Muß der Pflichtige, nach der Amweisung der gesetzlichen Behörde,
an einem Tage, wo er für den Gutsherrn hätte arbeiten muüssen, einen öffentlichen
(Staats= oder Gemeinde-) Dienst verrichten, so sollen die Vorschriften des Allg.
L. R. Th. 2. Tit. 7. G. 432 — bis 431. zur Anwendung kommen.
§. 51. Alle nach §. 44. beibehaltenen Abgaben und Dienste, müssen bis
zu ihrer Alhsung nach wie vor umweigerlich geleistet werden; bei entstehendem Streit
kritt das in der Allg. Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 41. §. 58. u. ff. vorgeschriebene
Verfahren ein.
S. 52. Durch freien Vertrag können zwar auch neue Dienste, jedoch keine
andere als gemessene, auf ein bauerliches Grundstück gelegt werden. Ueber die Ablösbarkeit
dieser neuen Diensie wird in der Ablösungsordnung G. 119.) das Nöthige
bestimmt werden.
&# 53. In Ansehung der vt den bauerlichen Besitzungen gehörigen Holzungen,
sollen folgende Grundsätze gelten:
41) dem Gutsherrn verbleiben die ihm an den Holzungen des Bauergutes zustehenden
Nutzungsrechte, als: Holzschlag, Mast, H#ung u. s. w. auch fernerhin
bis zur Ablösung derselben;
Jabrgang 1828. N 2) die