52 Restitution im bayer. Prozeß.
das Beweisinterlokut gerichtet wird, hemmt den
Fortgang des Verfahrens. — Ein Restitutionsgesuch
nach ergangenem Endurkheile soll einen Aulsschub
der Exekution nur insoferne bewirken 2c. ꝛc.“ —
Und in Note 72 a. E.:
„Soll die Nachbringung neuer Einreden erst
geschehen, nachdem ein in Mitte liegendes Interlokut
rechtskräftig geworden, so ist der Fall einer
restitutio contra Ssententiam gegeben.“
Nach der Ansicht Genölers, Martins und
Seufferts findet also die Restitution nicht bloß
gegen die Definitivsentenz, sondern auch gegen appellable
Interlokute statt.
Dagegen lassen sich aber meines Erachtens
folgende Gründe anführen:
I1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen
der Restitution gegen Urtheile gehört eine Läsion
und justa causa restitutionis.
Vgl. v. Bayer, gem. Civilpr. S. 1099.
Von einer Läsion kann aber doch wohl nicht
eher gesprochen werden, als bis der Prozeß verloren
und also das Endurtheil ergangen ist.
Setzen wir z. B., dem Kläger sei im Beweisinterlokut
der Klagsbeweis, dem Beklagten der Einredebeweis
aufgelegt worden. Nun entdeckt Beklagter
eine neue Einrede. Kann von einer Läsion in der
Person des Beklagten die Rede sein ? Jetzt gewiß
noch nicht! Denn es ist ja die große Frage, ob
Kläger den Beweis der Klage liefern und ob
Beklagter in diesem Falle mit dem Beweis seiner
bereits vorgebrachten Einrede durchfallen, ob er
also die neuentdeckte Einrede überhaupt nöthig haben
werde. Erst dann, wenn Beklagter den Prozeß
verloren, weil Kläger die Klage bewiesen, Beklagter
aber die Einrede nicht beweisen konnte, kann
von einer Läsion des Letzteren gesprochen werden;
erst jetzt entsteht daher für ihn datz Bedürfniß der