Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

52  Restitution  im  bayer.  Prozeß.

das  Beweisinterlokut  gerichtet  wird,  hemmt  den
Fortgang  des  Verfahrens.  —  Ein  Restitutionsgesuch
nach  ergangenem  Endurkheile  soll  einen  Aulsschub
der  Exekution  nur  insoferne  bewirken  2c.  ꝛc.“  —

Und  in  Note  72  a.  E.:

„Soll  die  Nachbringung  neuer  Einreden  erst
geschehen,  nachdem  ein  in  Mitte  liegendes  Interlokut
  rechtskräftig  geworden,  so  ist  der  Fall  einer
restitutio  contra  Ssententiam  gegeben.“

Nach  der  Ansicht  Genölers,  Martins  und
Seufferts  findet  also  die  Restitution  nicht  bloß
gegen  die  Definitivsentenz,  sondern  auch  gegen  appellable
  Interlokute  statt.

Dagegen  lassen  sich  aber  meines  Erachtens
folgende  Gründe  anführen:

I1.  Zu  den  allgemeinen  Voraussetzungen
  der  Restitution  gegen  Urtheile  gehört  eine  Läsion
  und  justa  causa  restitutionis.

Vgl.  v.  Bayer,  gem.  Civilpr.  S.  1099.

Von  einer  Läsion  kann  aber  doch  wohl  nicht
eher  gesprochen  werden,  als  bis  der  Prozeß  verloren
  und  also  das  Endurtheil  ergangen  ist.
Setzen  wir  z.  B.,  dem  Kläger  sei  im  Beweisinterlokut
  der  Klagsbeweis,  dem  Beklagten  der  Einredebeweis
  aufgelegt  worden.  Nun  entdeckt  Beklagter
eine  neue  Einrede.  Kann  von  einer  Läsion  in  der
Person  des  Beklagten  die  Rede  sein  ?  Jetzt  gewiß
noch  nicht!  Denn  es  ist  ja  die  große  Frage,  ob
Kläger  den  Beweis  der  Klage  liefern  und  ob
Beklagter  in  diesem  Falle  mit  dem  Beweis  seiner
bereits  vorgebrachten  Einrede  durchfallen,  ob  er
also  die  neuentdeckte  Einrede  überhaupt  nöthig  haben
  werde.  Erst  dann,  wenn  Beklagter  den  Prozeß
  verloren,  weil  Kläger  die  Klage  bewiesen,  Beklagter
  aber  die  Einrede  nicht  beweisen  konnte,  kann
von  einer  Läsion  des  Letzteren  gesprochen  werden;
erst  jetzt  entsteht  daher  für  ihn  datz  Bedürfniß  der