Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

45.  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

entweder  einen  Frevel  wider  die  sozialen,  slttlichen,  rell-Liösen
  Grundlagen  des  Staates  17),  oder  wenigstens
chwere  Gefährdungen  des  Rechtszustandes  18).  Ucbertretungen,
  welche,  ohne  letztere  Merkmale  an  sich  zu  tragen,
  blos  sonst  dem  öffentlichen  Wohle,  Insonderheit  den
nationalwirthschaftlichen  Interessen  widerstreiten,
sind  nirgends  als  Vergehen  erklärt.  Auch  ist  in  dem  erwähnten
  Entwurfe  eines  Gesetzbuches  über  Verbrechen
und  Vergehen,  dann  in  dem  neuesten  Entwurfe  eines
Polizeistrafgesetzbuches  das  Streben  sichtbar,  eher  das
Gebict  der  Polizeiübertretungen  als  das  der  Vergehen
zu  erweitern.

Durch  die  geringfügige  Abweichung  von  dem  Vergehensbegriffe
  des  St  GB.,  welche  in  dem  Gesetze  zum
Schutze  gegen  den  Mißbrauch  der  Presse  Anerkennung
fand  und  in  dem  gedachten  Strafgesetzentwurfe  durch  die
Staatsregierung  empfohlen  wird,  bleibt  die  gewerösmäßige
  Gutszertrümmerung,  die  lediglich  als  Uebertretung
  gegen  die  Wirthschaftöpolizei  und  genau
erwogen  nicht  einmal  als  Rechtsgefährdun  #lch  darstellt,
  vollkommen  unberührt.  Die  des  Merkmals
„Rechtsverletzung"  entbehrenden  Ausnahmsvergehen  der
jüngsten  legislativen  Entwicklung  sind  ebenso  ihrem  Wesen
  nach  von  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung
grundverschieden,  als  sie  dieselbe  an  Schwere  überragen;
  denn  das  der  letzteren  gedrohte  höchste  Strafmaaß
(dem  gegenüber  ohnehin  die  richterliche  Befugniß,  ein
beliebiges  Minimum  der  Frociheitsstrafe  zu  verhängen,
ausgleichend  in  Betracht  kommt)  darf  nicht  zu  dem
Schlusse  verleiten,  als  sei  die  That  eine  besonders  schwere;
jenes  Strafmaaß  soll  hauptsächlich  nur  gegen  den  lockenden
  Gewinn,  den  Parzellirungsgeschäfte  verheißen,  als
heilsame  caktion  dienen  19)  und  dem  Strafgesetze  Erfolg
  sichern.  Von  den  Handlungen,  welche,  ohne  Rechte
zu  verletzen,  neuerdings  Vergehen  sein  sollen,  unterschei-17)

  Dies  gilt  z.  B.  von  Art.  16  und  20,  soweit  dieselben
  keine  Rechtsverletzung  voraussetzen,  ferner  von
Art.  21  des  Preßstrafgesetzes.

18)  Hierher  gehört  z.  B.  Art.  19  des  Preßstrafgesetzes.

19)  Motive  zu  dem  Entw.  eines  Gesetzes  über  Gutszertrümmerungen,
  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  v.  1852,  Beilagenbd.
  IV  S.  285.