45. Gewerbsmäßige Gutszertrümmerung.
entweder einen Frevel wider die sozialen, slttlichen, rell-Liösen
Grundlagen des Staates 17), oder wenigstens
chwere Gefährdungen des Rechtszustandes 18). Ucbertretungen,
welche, ohne letztere Merkmale an sich zu tragen,
blos sonst dem öffentlichen Wohle, Insonderheit den
nationalwirthschaftlichen Interessen widerstreiten,
sind nirgends als Vergehen erklärt. Auch ist in dem erwähnten
Entwurfe eines Gesetzbuches über Verbrechen
und Vergehen, dann in dem neuesten Entwurfe eines
Polizeistrafgesetzbuches das Streben sichtbar, eher das
Gebict der Polizeiübertretungen als das der Vergehen
zu erweitern.
Durch die geringfügige Abweichung von dem Vergehensbegriffe
des St GB., welche in dem Gesetze zum
Schutze gegen den Mißbrauch der Presse Anerkennung
fand und in dem gedachten Strafgesetzentwurfe durch die
Staatsregierung empfohlen wird, bleibt die gewerösmäßige
Gutszertrümmerung, die lediglich als Uebertretung
gegen die Wirthschaftöpolizei und genau
erwogen nicht einmal als Rechtsgefährdun #lch darstellt,
vollkommen unberührt. Die des Merkmals
„Rechtsverletzung" entbehrenden Ausnahmsvergehen der
jüngsten legislativen Entwicklung sind ebenso ihrem Wesen
nach von der gewerbsmäßigen Gutszertrümmerung
grundverschieden, als sie dieselbe an Schwere überragen;
denn das der letzteren gedrohte höchste Strafmaaß
(dem gegenüber ohnehin die richterliche Befugniß, ein
beliebiges Minimum der Frociheitsstrafe zu verhängen,
ausgleichend in Betracht kommt) darf nicht zu dem
Schlusse verleiten, als sei die That eine besonders schwere;
jenes Strafmaaß soll hauptsächlich nur gegen den lockenden
Gewinn, den Parzellirungsgeschäfte verheißen, als
heilsame caktion dienen 19) und dem Strafgesetze Erfolg
sichern. Von den Handlungen, welche, ohne Rechte
zu verletzen, neuerdings Vergehen sein sollen, unterschei-17)
Dies gilt z. B. von Art. 16 und 20, soweit dieselben
keine Rechtsverletzung voraussetzen, ferner von
Art. 21 des Preßstrafgesetzes.
18) Hierher gehört z. B. Art. 19 des Preßstrafgesetzes.
19) Motive zu dem Entw. eines Gesetzes über Gutszertrümmerungen,
Verh. d. K. d. Abg. v. 1852, Beilagenbd.
IV S. 285.