— 96 —
auf ihn als Glied des Reiches, auf sein Verhältniss zum Reiche, auf
das Reich selbst ausübt. Vordem haben wir aber zunächst eine andere
kurze Untersuchung anzustellen, die unsere Frage überhaupt
rechtfertigen muss. Wir dürfen diese nicht aufwerfen, ehe wir nicht
die Natur des Reiches selbst festgestellt haben, was um so nothwendiger
ist, als über den rechtlichen Charakter des Reiches die denkbar
grössten Meinungsverschiedenheiten herrschen. An diesen Streitfragen
dürfen wir nicht vorübergehen, ohne uns unter Umständen
der Gefahr auszusetzen, unsere Erörterung für überflüssig erklärt zu
hören. Wer z. B. im Reiche einen Einheitsstaat sieht und den Grliedstaaten
nur den Charakter von Reichsprovinzen belässt, der kann
eine Frage nach dem Interregnum im Gliedstaate nicht aufwerfen
lassen, da das Interregnum nur staatlicher Zustand ist; wer das
Reich als Monarchie betrachtet, der wird eine Untersuchung des Interregnums
im Reiche fordern; wer andererseits den Bundesstaatsbegriff
auf das Reich nicht angewendet wissen will, das Reich nicht
für einen Staat, sondern für einen Staatenbund erklärt, der wird
eine gesonderte Behandlung der Lehre vom Interregnum im Gliedstaate
des Reiches für unzulässig erklären und für diese einen Platz
unter der allgemein-staatsrechtlichen Darstellung des Interregnums
in Rücksicht auf den Staatenbund in Anspruch nehmen.
In aller Kürze werde deshalb der Rechtscharakter des Reiches erörtert;
ein näheres Eingehen hierauf, insbesondere eine erschöpfende
Polemik, kann als über Zweck und Umfang dieser Untersuchung
hinausgehend unterbleiben.
VII. Das Reich ist ein Staat. Es ist Persönlichkeit und
zwar eine solche, welche die Begriffsmerkmale des Staates an sich
trägt. Es ist Persönlichkeit, weil es einen eigenen Willen besitzt.
Nicht ist das, was als Reichswille zur Erscheinung kommt, nur eine
Summe der Willen der das Reich bildenden Faktoren, sondern ein
von dieser Summe verschiedener, dem Reiche als solehem zustehender
Gesamtwille.. Wie dieser Wille gebildet wird, ist begrifflich für
die „machtvolle Thatsache‘ seiner Existenz nebensächlich. Das Reich
ist Persönlichkeit, nicht weil es den Begriff des Bundesstaates verwirklicht
— das bleibt erst zu untersuchen —, sondern weil ihm
seine Organisation einen eigenen, von der addirten Summe der Einzelwillen
unabhängigen Gesamtwillen verleiht, den es nicht im Namen
seiner Glieder, sondern im eigenen Namen übt. Diese Gesamtpersönlichkeit
des Reiches ist ferner auch Staat, deshalb, weil ihm
die begrifflichen Merkmale eines solchen eignen. Es ist Organisation