Full text : Das Interregnum.

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auf  ihn  als  Glied  des  Reiches,  auf  sein  Verhältniss  zum  Reiche,  auf
das  Reich  selbst  ausübt.  Vordem  haben  wir  aber  zunächst  eine  andere
  kurze  Untersuchung  anzustellen,  die  unsere  Frage  überhaupt
rechtfertigen  muss.  Wir  dürfen  diese  nicht  aufwerfen,  ehe  wir  nicht
die  Natur  des  Reiches  selbst  festgestellt  haben,  was  um  so  nothwendiger
  ist,  als  über  den  rechtlichen  Charakter  des  Reiches  die  denkbar
  grössten  Meinungsverschiedenheiten  herrschen.  An  diesen  Streitfragen
  dürfen  wir  nicht  vorübergehen,  ohne  uns  unter  Umständen
der  Gefahr  auszusetzen,  unsere  Erörterung  für  überflüssig  erklärt  zu
hören.  Wer  z.  B.  im  Reiche  einen  Einheitsstaat  sieht  und  den  Grliedstaaten
  nur  den  Charakter  von  Reichsprovinzen  belässt,  der  kann
eine  Frage  nach  dem  Interregnum  im  Gliedstaate  nicht  aufwerfen
lassen,  da  das  Interregnum  nur  staatlicher  Zustand  ist;  wer  das
Reich  als  Monarchie  betrachtet,  der  wird  eine  Untersuchung  des  Interregnums
  im  Reiche  fordern;  wer  andererseits  den  Bundesstaatsbegriff
  auf  das  Reich  nicht  angewendet  wissen  will,  das  Reich  nicht
für  einen  Staat,  sondern  für  einen  Staatenbund  erklärt,  der  wird
eine  gesonderte  Behandlung  der  Lehre  vom  Interregnum  im  Gliedstaate
  des  Reiches  für  unzulässig  erklären  und  für  diese  einen  Platz
unter  der  allgemein-staatsrechtlichen  Darstellung  des  Interregnums
in  Rücksicht  auf  den  Staatenbund  in  Anspruch  nehmen.

In  aller  Kürze  werde  deshalb  der  Rechtscharakter  des  Reiches  erörtert;
  ein  näheres  Eingehen  hierauf,  insbesondere  eine  erschöpfende
Polemik,  kann  als  über  Zweck  und  Umfang  dieser  Untersuchung
hinausgehend  unterbleiben.

VII.  Das  Reich  ist  ein  Staat.  Es  ist  Persönlichkeit  und
zwar  eine  solche,  welche  die  Begriffsmerkmale  des  Staates  an  sich
trägt.  Es  ist  Persönlichkeit,  weil  es  einen  eigenen  Willen  besitzt.
Nicht  ist  das,  was  als  Reichswille  zur  Erscheinung  kommt,  nur  eine
Summe  der  Willen  der  das  Reich  bildenden  Faktoren,  sondern  ein
von  dieser  Summe  verschiedener,  dem  Reiche  als  solehem  zustehender
  Gesamtwille..  Wie  dieser  Wille  gebildet  wird,  ist  begrifflich  für
die  „machtvolle  Thatsache‘  seiner  Existenz  nebensächlich.  Das  Reich
ist  Persönlichkeit,  nicht  weil  es  den  Begriff  des  Bundesstaates  verwirklicht
  —  das  bleibt  erst  zu  untersuchen  —,  sondern  weil  ihm
seine  Organisation  einen  eigenen,  von  der  addirten  Summe  der  Einzelwillen
  unabhängigen  Gesamtwillen  verleiht,  den  es  nicht  im  Namen
  seiner  Glieder,  sondern  im  eigenen  Namen  übt.  Diese  Gesamtpersönlichkeit
  des  Reiches  ist  ferner  auch  Staat,  deshalb,  weil  ihm
die  begrifflichen  Merkmale  eines  solchen  eignen.  Es  ist  Organisation