Full text : Das Interregnum.

—  117  —

haupt  nicht  die  Rede  sein.  Man  wird  konsequenter  Weise  sagen
müssen,  dass  dann  allein  die  provisorische  Regierung  ein  Gesetz
wegen  der  Thronfolge  erlassen  kann.  Freilich  ist  das  gerade  einer
der  Punkte,  wo  es  leicht  möglich  ist,  dass  die  Thatsachen  am  Rechte
vorübergehen,  möglicher  Weise  das  Recht  durch  ihre  Uebermacht  verändern
  können.

V.  Nieht  schon  die  Bestimmung  des  neuen  Trägers  der  Staatsgewalt,
  sondern  erst  dessen  Erklärung,  er  wolle  Träger  der  Staatsgewalt
  werden,  erst  die  Annahme  der  Wahl  seitens  des  Gewählten
bringt  das  Interregnum  zu  Ende,  es  müsste  denn  dieses  Ende  durch  besondere
  Norm  an  einen  anderen  Zeitpunkt  geknüpft  sein,  wie  z.  B.  im
alten  deutschen  Reiche  an  die  Beschwörung  der  Wahlkapitulation.
Eine  Rückdatirung  des  Thronerwerbs  findet  in  keinem  Falle  statt;
sie  wäre  eine  unzulässige  und  überflüssige  Fiktion.  Die  Annahme
der  Wahl  ist  nicht  Annahme  einer  Vertragsofferte,  Wahl  und  Annahme
  der  Wahl  bilden  keinen  Vertrag;!)  beide  sind  einseitige,  wenn
auch  zu  einander  in  Beziehung  stehende  Akte.

VI.  Mit  der  Beendigung  des  Interregnums  setzt  sich  das  staatliche
  Leben  der  Verfassung  entsprechend  in  derselben  Weise  fort
wie  es  vor  dem  Interregnum  geschah.  Es  folgt  dies  aus  dem  Satze,
dass  das  Interregnum  den  Staat  und  seine  Verfassung  unberührt
lässt,  aus  der  Dauer  der  Einheit  der  Staatspersönlichkeit.  Das  gilt
insbesondere  von  den  Bestimnungen  über  die  Rechtsstellung  des
Monarchen,  deren  Anwendungsgebiet  sich  durch  das  Ende  des  Interregnums
  erneut.  Eine  Aenderung  solcher  Rechtsnormen  durch  Vereinbarung
  zwischen  den  Wählern  und  dem  Thronkandidaten  ist  ausgeschlossen,
  sie  kann  aber  natürlich  im  Wege  der  Gesetzgebung  vor
und  nach  der  Annahme  der  Berufung  geschehen.

Die  Frage,  ob  der  neue  Monarch  an  die  Regierungshandlungen
der  provisorischen  Regierung  gebunden  sei,  ist  vom  Standpunkte  der
hier  vertretenen  Auffassung  vom  Staate  und  von  der  Rechtsstellung
des  Monarchen,  wie  von  der  Natur  des  Interregnums  ebenso  zu  bejahen
  wie  die  viel  umstrittene  Frage  nach  dem  Gebundensein  des
Thronfolgers  an  die  Handlungen  des  Vorherrschers  oder  des  sogenannten
  Zwischenherrschers.  ?)

 

1)  Das  scheint  die  Auffassung  JELLINERS  zu  sein;  System  $.  198  f.
2)  v.  GERBER,  Grundzüge  S.  98;  G.  Meyer,  Staatsrecht  S.  18.