Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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hörigen  Zinsleisten  und  Zinsscheine,  in  dem  Mandate  vom  26sten  Januar  1775  (Coc.
Aug.  2te  Forts.,  1ster  Th.,  S.  339)  und  in  dem  Decrete  vom  1  Sten  August  1819
(Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  vom  Jahre  1833,  S.  115)  verordnet  worden  ist.
Unsere  Collegien,  die  Dieasterien,  Gerichte  und  Obrigkeiten,  auch  sonst  Alle,  die  es
angeht,  haben  sich  daher  hiernach  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  7ien  Juli  1842.

Friedrich  August.

  

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

Für  den  Justizminister:
Carl  August  Wilhelm  Eduard  von  Wietersheim.

 

MW  47.)  Verordnung,
den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  mit  der  Fürstlichen  Regierung  jüngerer  Linie,
Reuß  von  Plauen,  wegen  Erstattung  des  Aufwandes  für  die  Verpflegung
erkrankter  oder  verunglückter  unbemittelter  Unterthanen  betreffend;

vom  1  2ten  October  1842.

Ule  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Majestät  ist  zwischen  der  Königlich
Sächsischen  und  der  Fürstlichen  Regierung  jüngerer  Linie,  Reuß  von  Plauen,  in  Bezug  auf
die  gegenseitige  Erstattung  des  Aufwandes  für  die  Verpflegung  der  in  dem  einen  Staate
erkrankten  oder  verunglückten  unbemittelten  Angehörigen  des  andern  Staates  die  nachstehend
abgedruckte  Uebereinkunft  abgeschlossen  und  durch  Auswechselung  unterm  1sten  und  beziehendlich
  unterm  Sten  October  a.  c.  ausgefertigter  Ministerialerklärungen  vollzogen  worden.

Es  wird  daher  die  diesseits  ausgefertigte  Declaration  andurch  mit  dem  Verordnen,  daß
dem  Inhalte  dieser  Uebereinkunft  von  allen  Behörden  und  sonst  von  Jedermann  eintretenden
  Falls  entsprechende  Folge  zu  geben  ist,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  12ten  October  1842.

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.
Stelzuer.