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Protokoll anzubringen. Die zur Begründung des Rechtes erforderlichen Thatsachen
sind glaubhaft zu machen. Auf die Glaubhaftmachung finden die Vorschriften
in § 294 der Civilprozeßordnung Amvendung.
Erfolgt die Glanbhaftmachung, so hat die Vollstreckungsbehörde den gepfändeten
Gegenstand freizugeben oder den Widersprechenden durch eine schriftliche
Verfügung auf den Nechtsweg (§ 771 der Civilprozeßordnung) zu verweisen.
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereitserfolgten
Vollstreckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§ 769, 770 der
Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Erfolgt die Glanbhaftmachung nicht, so ist die Zwangsvollstreckung ohne
Rücksicht auf den Widerspruch fortzusetzen.
*W .
Der Vollzug der Zwangovollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
des Schuldners erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Venvaltungsbehörde
durch das Amtsgericht, bei welchem der Schulduner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, oder in Ermangelung eines solchen durch das in § 23 der
Civilprozeßordnung bezeichnete Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach Maßgabe
der Vorschriften der Civilprozeßordnung.
An Sitelle der vollstreckbaren Ansfertigung tritt das schriftliche Ersuchen
der nach § 2 zuständigen Behörde.
Für die in § 829 Absatz 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene Zustellung
hat der Gerichtsschreiber des Vollstreckungsgerichts Sorge zu tragen,
sofern nicht die Vervaltungsbehörde erklärt, dies selbst thun zu wollen.
Bezieht der Schuldner ein nach den §§S 850 und 851 der Civilprozeßordnung
der Pfändung unterworfenes Dienst= oder Pensiongeinkommen, so kann
die Verwaltungsbehörde selbst bei der der betreffenden Kassenstelle vorgesetzten
Dienstbehörde das Verbot der Auszahlung und die Ablieferung des beizutreibenden
Betrags beantragen. Das Verbot hat die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung
nach den Bestimmungen der §#§ 801J, 820, 832 und 8333 der Civilprozeßordnung.
8 14.
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung in Grundstlcke und in Bergwerkseigenthum
erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das
Amtagericht, in dessen Bezirke das Grundstück oder Bergwerk liegt, als Vollstreckungogericht
nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprozeßordnung und des