Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Protokoll  anzubringen.  Die  zur  Begründung  des  Rechtes  erforderlichen  Thatsachen
  sind  glaubhaft  zu  machen.  Auf  die  Glaubhaftmachung  finden  die  Vorschriften
  in  §  294  der  Civilprozeßordnung  Amvendung.

Erfolgt  die  Glanbhaftmachung,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde  den  gepfändeten
  Gegenstand  freizugeben  oder  den  Widersprechenden  durch  eine  schriftliche
Verfügung  auf  den  Nechtsweg  (§  771  der  Civilprozeßordnung)  zu  verweisen.
Auf  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  und  die  Aufhebung  der  bereitserfolgten
  Vollstreckungsmaßregeln  finden  die  Vorschriften  der  §§  769,  770  der
Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Erfolgt  die  Glanbhaftmachung  nicht,  so  ist  die  Zwangsvollstreckung  ohne
Rücksicht  auf  den  Widerspruch  fortzusetzen.

*W  .

Der  Vollzug  der  Zwangovollstreckung  in  Forderungen  und  andere  Vermögensrechte
  des  Schuldners  erfolgt  auf  Ersuchen  der  zuständigen  Venvaltungsbehörde
  durch  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Schulduner  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat,  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  das  in  §  23  der
Civilprozeßordnung  bezeichnete  Amtsgericht  als  Vollstreckungsgericht  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.

An  Sitelle  der  vollstreckbaren  Ansfertigung  tritt  das  schriftliche  Ersuchen
der  nach  §  2  zuständigen  Behörde.

Für  die  in  §  829  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebene  Zustellung
  hat  der  Gerichtsschreiber  des  Vollstreckungsgerichts  Sorge  zu  tragen,
sofern  nicht  die  Vervaltungsbehörde  erklärt,  dies  selbst  thun  zu  wollen.

Bezieht  der  Schuldner  ein  nach  den  §§S  850  und  851  der  Civilprozeßordnung
  der  Pfändung  unterworfenes  Dienst=  oder  Pensiongeinkommen,  so  kann
die  Verwaltungsbehörde  selbst  bei  der  der  betreffenden  Kassenstelle  vorgesetzten
Dienstbehörde  das  Verbot  der  Auszahlung  und  die  Ablieferung  des  beizutreibenden
Betrags  beantragen.  Das  Verbot  hat  die  Wirkung  einer  gerichtlichen  Pfändung
nach  den  Bestimmungen  der  §#§  801J,  820,  832  und  8333  der  Civilprozeßordnung.

8  14.

Der  Vollzug  der  Zwangsvollstreckung  in  Grundstlcke  und  in  Bergwerkseigenthum
  erfolgt  auf  Ersuchen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  durch  das
Amtagericht,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  oder  Bergwerk  liegt,  als  Vollstreckungogericht
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  und  des