Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Ebenso  kann  die  waͤhrend  der  Wanderschaft  auf  die  Reise  verwendete  Zeit  dem
Bewerber  nicht  als  schuldhafte  Unterbrechung  der  Vorbereitung  beigemessen  werden,  es
waͤre  denn,  daß  aus  untruͤglichen  Thatsachen  der  Beweis  eines  laͤngere  Zeit  absichtlich
fortgesetzten  muͤssigen  Umherlaufens  sich  ergaͤbe.  In  die  gesetzliche  Dauer  der  Vorbereitung
  wird  jedoch  nur  die  auf  der  Wanderschaft  in  Arbeit,  nicht  aber  die  auf  der
Reise  zugebrachte  Zeit  eingerechnet.

Wird  der  versuchte  Beweis  der  gesetzlichen  Voruͤbungszeit  von  der  Prüfungs-Commission
  nicht  fuͤr  zureichend  erkannt,  so  steht  es  dem  Bewerber  frei,  sich  zum  Beweise
seiner  Befaͤhigung  einer  foͤrmlichen  Pruͤfung  zu  unterwerfen.

C.  33.

Die  in  der  Instrubtion  für  die  Lehrlings-Prüfung  (oben  d6.15—18)  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  verschiedenen  Arten  von  Prüfungs-Aufgaben,  die  Festsetzung
der  lehtern  und  die  Abwechslung  in  denselben,  über  die  Beaufsichtigung  des  zu  Prüfenden,
  über  die  den  Meistern  des  betreffenden  Gewerbes  zu  gestattende  Anwesenheit
und  Einsichtnahme  von  den  Prüfungs-Arbeiten,  so  wie  über  die  Protokollführung  fiunden
  im  Allgemeinen  auch  auf  die  Meister-Prüfung  ihre  Anwendung.  Im  besonderen
wird  in  Hinsicht  auf  die  letztere  Prüfung  noch  Folgendes  vorgeschrieben.

4  g.  39.

Vei  jeder  Meisterrechts-Prüfung  müssen  theils  Fragen  zur  Beantwortung,  theils
Arbeiten  zur  Ausführung  aufgegeben  werden.  Durch  die  Fragen,  die  zur  mündlichen
oder  schriftlichen  Beantwortung  vorgelegt  werden,  hat  sich  die  Prüfungs-Commission
zu  überzeugen,  ob  der  Geprüfte  die  für  einen  Meister  erforderlichen  Kenntnisse  von
den  bei  seinem  Gewerbe  vorkommenden  Materialien  und  rohen  Stofsen,  namentlich
von  ihrer  Natur,  den  Kennzeichen  ihrer  Güte,  ihrer  Behandlungs=  und  Benütungsweise,
  serner  von  den  in  dem  Gewerbe  gebréuchlichen  Werkzeugen  nach  ihrer  Bestimmung,
  ihrer  Behandlung  und  Anwendung,  endlich  von  dem  sonstigen  Verfahren  beie
den  Arbeiten  seines  Gewerbes  besitze.

Zu  schriftlichen  Aufgaben  eignen  sich  besonders  die  bei  einzelnen  Gewerben  vorkommenden
  Berechnungen,  Voranschläge,  Zeichnungen  und  ähnliche  Ausarbeitungen.

Zu  den  Arbeits-Aufgaben,  durch  welche  neben  der  Kenntniß  des  Gewerbes  zugleich
  das  Handgeschick  geprüft  werden  soll,  sind  einzelne  schwierigere  Verrichtungen