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M 21.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 7. August 1886.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes. Vom 30. Juli 1886.
fönigliche Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes.
Vom 30. Juli 1886.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem durch die seit Erlassung der Königlichen Verordnung vom 12. August 1878,
betreffend die Hegezeit des Wildes, gemachten Erfahrungen sich eine Abänderung der in
dieser Verordnung festgesetzten Termine für die Hegezeit des Wildes als Bedürfniß
gezeigt hat, verordnen und verfügen Wir auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes
vom 27. Oktober 1855, betreffend die Regelung der Jagd, und unter Bezugnahme auf
Art. 39 Ziffer 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des
Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf
gebracht oder angekauft werden darf, wird nach den einzelnen Thiergattungen in folgender
Weise bestimmt: