Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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M  21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  7.  August  1886.

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.  Vom  30.  Juli  1886.

 

fönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.
Vom  30.  Juli  1886.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  durch  die  seit  Erlassung  der  Königlichen  Verordnung  vom  12.  August  1878,
betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes,  gemachten  Erfahrungen  sich  eine  Abänderung  der  in
dieser  Verordnung  festgesetzten  Termine  für  die  Hegezeit  des  Wildes  als  Bedürfniß
gezeigt  hat,  verordnen  und  verfügen  Wir  auf  Grund  des  Art.  12  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  27.  Oktober  1855,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd,  und  unter  Bezugnahme  auf
Art.  39  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des
Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  deutsche  Reich,  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Die  Hegezeit,  innerhalb  welcher  Wild  weder  erlegt,  noch  gefangen,  noch  zum  Verkauf
gebracht  oder  angekauft  werden  darf,  wird  nach  den  einzelnen  Thiergattungen  in  folgender
Weise  bestimmt: