Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

40)

41)
42)

43

44

—

425)

46)

47)

49
50)

51)
52)

58)
54)

—  143  —

Für  die  Ausrottung
a)  des  Oberschenkelkopfes
5)  des  Oberarmkopfes  .  .
c)desElleabvgea-oder  Kniegelenkes  .
4)  des  ganzen  Unter=  oder  Oberkiefers
e)  eines  Gelenktheiles  des  Unterkiefers
0  eines  sonstigen  Knochentheiles  oder  reann
Für  Operation  eines  falschen  Gelenkes  .
surdteersteAnlegungdeömechamfchenEksahes
s)einesfehlendenAnch,derNaseu.dergl..
b)  einer  fehlenden  Gliedmaße  ..
Für  Trennung  der  Verwachsung
a)  von  Fingern  oder  Zehen  .
b)  der  Zunge  mit  benachbarten  Theilen,  ber  Wangen  mit
mit  dem  Zahnfleische,  der  Augenlieder  mit  dem  Aus
apfel  oder  unter  fich  ...
Für  gänzliche  oder  treilweise  As#ng  eines  r  eder
Zehennagels
Für  Anbohrung
a)  des  Schädels.
b)  der  Stirnhöhle
e)  der  Oberkieferhshle
4)  des  Warzenfortsatzes
e)  des  Brustbeines.
Für  Sehnen-  und  Auslelschnit  aler  Art  in  eicdee
Anzahl
Für  orthopädische  Manipulation.  .
Für  Oeffnung  bei  Verschließung  des  Cehörgonges,  des  Mun.
des  oder  der  Nasenlöcher,
Für  Kathedrisirung  oder  Sondirung  des  koränennasenkanats
Für  Durchbohrung
a)  eines  Ohrläppchens
5b)  des  Trommelfellese)
  der  eustachischen  Roͤhre
Für  Kathedrifirung  der  Ohrtrompete
Für  Reinigung  des  äußern  Gehörganges
Für  Beide  um  die  Hälste  mehr.
Für  Durchschneidung  des  Gesichtsnerven  .  ..
FürEatfekiiuiigfremderimsugefestsihendek  Körper  ..

10  bis  25  Thlr.
6  bie  15  Thlr.
8  bis  20  Th#r.

10  bis  25  Thlr.
5  bis  15  Thlr.
3  bis  15  Thtr.
6  bis  12  Thlr.

15  bis  25  Sgr.
15  bis  25  Sgr.

2  bis  6  Thlr.

15  Sgr.  bis  5  Thlr.

15  Sgr.  bis  2  Thlr.

5  bis  10  Thrr.
2  bis  3  Thlr.
5  bis  68  Thlr.
2  bis  4  Thrr.
5  bis  8  Thlr.

2  bis  10  Thlr.
5  bis  10  Sgr.

1  bis  4  Thlr.

15  Sgr.  bis  1  Thlr.

5  bis  10  Sgr.
2  bis  4  Thlr.
4  bis  3  Thrr.

15  Sgr.  bis  1  Thlr.

8  bis  12  Sgr.

3  bis  5  Thlr.

10  Sgr.  bis  1  Thlr.
18