Full text : Der Preußische Staat.

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b)  Das  Fürstenthum  Halberstadt  nebst  Zubehsr.

Im  Halberstaͤdt'schen  galten  bis  1650  außer  den  besonderen  Gewohnheiten
  und  Statuten  bischoͤfliche  Verordnungen  132),  seitdem  preußische
  Gesetze.  Diese  kamen  auch  zur  Anwendung  für  die  incorporirte
Herrschaft  Derenburg,  die  Grafschaften  Regenstein  und  Hohenstein.
Die  Unterbrechung  durch  die  westphälische  Regierung  ward  1814  beseitigt.
  Schon  1796  war  das  Provinzialrecht  zusammengestellt;  zu
einer  neuen  Bearbeitung  kam  es  aber  1827:  Provinzialrecht  des
Füurstenthums  Halberstadt  und  der  zu  demselben  gehörigen  Grafund
  Herrschaften  Hohenstein,  Regenstein  und  Derenburg  von
L.  A.  W.  Lenge,  Leipzig  1827.  Oarauf  stützt  ssch  der:  Revidirte
Entwurf  nebst  Motiven,  Berlin  1836.  Schon  1838  hatte  der
Landtag  sich  darüber  ausgesprochen,  die  Publication  aber  sollte  ausgesetzt
  bleiben,  bis  für  die  übrigen  Theile  der  Provinz  ein  gleiches  Ergebniß
erlangt  sein  würde.

c)  Das  Fürstenthum  Quedlinburg.

Ueber  diese  reichsunmittelbare  fürstliche  Frauenabtei,  für  welche
eigene  Statuten  und  Privilegien  galten  133),  besaß  Brandendurg  seit
1697  die  Erbvogtei  und  Stiftshauptmannschaft  (s.  Anm.  27).  Durch
den  Reichsdeputationsreceß  von  1803  fiel  die  Abtei  ganz  an  Preußen
und  theilte  darauf  die  Schicksale  der  westphälischen  Regierung  134).
Das  gemeine  Recht  und  die  sächsischen  Constitutionen  blieben  in  voller
Geltung  133),  und  diese  kommen  seit  1814  neben  dem  Landrecht  provinziell
  zur  Anwendung.

Gleiche  Schicksale  erfuhr  auch

d)  Die  Reichsbaronie  Schauen,

wo  das  allgemeine  Landrecht  durch  die  Verordnung  vom  25.  Mai  1818
S.  1  eingeführt  ist  136).
e)  Die  Grafschaft  Wernigerode.
Die  der  älteren  Linie  der  Grafen  zu  Stolberg  am  Harz  zugehéörige
Grafschaft  Wernigerode  stand  bis  1807  unter  preußischer  Landeshoheit.
Ihre  Verhältnisse  waren  geregelt  durch  den  Receß  vom  19.  Mai  1714.

Außer  dem  gemeinen  Rechte  und  eigenen  Gewohnheiten  galt  besonders
die  Landesordnung  vom  26.  März  1653  137).  Während  der  Herrschaft

132)  v.  Kampce  d.  a.  O.  S.  340,  394  u.  a.

133)  v.  Kampt  a.  a.  O.  S.  356  flg.

134)  S.  Gesessammlung  1807  S.  156,  167.  1813  S.  193.

135)  So  schon  am  11.  October  1700  anerkannt  (v.  Kampe  Jahrb.  Bd.
ALll,  S.  47.)

136)  Gesetzsammlung  d.  J.  S.  45.

137)  Abgedruckt  in  v.  Kampg  Jahrb.  Bd.  XIVIII,  S.  343  flg.