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b) Das Fürstenthum Halberstadt nebst Zubehsr.
Im Halberstaͤdt'schen galten bis 1650 außer den besonderen Gewohnheiten
und Statuten bischoͤfliche Verordnungen 132), seitdem preußische
Gesetze. Diese kamen auch zur Anwendung für die incorporirte
Herrschaft Derenburg, die Grafschaften Regenstein und Hohenstein.
Die Unterbrechung durch die westphälische Regierung ward 1814 beseitigt.
Schon 1796 war das Provinzialrecht zusammengestellt; zu
einer neuen Bearbeitung kam es aber 1827: Provinzialrecht des
Füurstenthums Halberstadt und der zu demselben gehörigen Grafund
Herrschaften Hohenstein, Regenstein und Derenburg von
L. A. W. Lenge, Leipzig 1827. Oarauf stützt ssch der: Revidirte
Entwurf nebst Motiven, Berlin 1836. Schon 1838 hatte der
Landtag sich darüber ausgesprochen, die Publication aber sollte ausgesetzt
bleiben, bis für die übrigen Theile der Provinz ein gleiches Ergebniß
erlangt sein würde.
c) Das Fürstenthum Quedlinburg.
Ueber diese reichsunmittelbare fürstliche Frauenabtei, für welche
eigene Statuten und Privilegien galten 133), besaß Brandendurg seit
1697 die Erbvogtei und Stiftshauptmannschaft (s. Anm. 27). Durch
den Reichsdeputationsreceß von 1803 fiel die Abtei ganz an Preußen
und theilte darauf die Schicksale der westphälischen Regierung 134).
Das gemeine Recht und die sächsischen Constitutionen blieben in voller
Geltung 133), und diese kommen seit 1814 neben dem Landrecht provinziell
zur Anwendung.
Gleiche Schicksale erfuhr auch
d) Die Reichsbaronie Schauen,
wo das allgemeine Landrecht durch die Verordnung vom 25. Mai 1818
S. 1 eingeführt ist 136).
e) Die Grafschaft Wernigerode.
Die der älteren Linie der Grafen zu Stolberg am Harz zugehéörige
Grafschaft Wernigerode stand bis 1807 unter preußischer Landeshoheit.
Ihre Verhältnisse waren geregelt durch den Receß vom 19. Mai 1714.
Außer dem gemeinen Rechte und eigenen Gewohnheiten galt besonders
die Landesordnung vom 26. März 1653 137). Während der Herrschaft
132) v. Kampce d. a. O. S. 340, 394 u. a.
133) v. Kampt a. a. O. S. 356 flg.
134) S. Gesessammlung 1807 S. 156, 167. 1813 S. 193.
135) So schon am 11. October 1700 anerkannt (v. Kampe Jahrb. Bd.
ALll, S. 47.)
136) Gesetzsammlung d. J. S. 45.
137) Abgedruckt in v. Kampg Jahrb. Bd. XIVIII, S. 343 flg.