Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

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Personenstand

 

Personenstand

5  1.  Begriff  und  strafrechtlicher  Schutz.  #  2.  Die  gesetzlichen
  Grundlagen  der  Beurkundung.  1  3.  Standesamtsbezirke.
  1  4.  Standesbeamte.  #  5.  Aussichtsbehörden.
66.  Die  Standesregister  im  allgemeinen.  ##  7.  Geburtsregister.
  4  8.  Sterberegister.  9.  Heiratsregister.  #  10.
Funktionen  der  Standesbeamten.  Uebersicht.  4  11.  Beurkundung
  der  Geburtsfälle.  1  12.  Sterbefälle.  #&  13.  Aufgebot.
  #&  14.  Eheschließung.  1  15.  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  Eheschließung  in  den  landesherrlichen  Familien.
  4  16.  Auf  Seeschiffen.  3  17.  Auf  Fahrzeugen  der
Kaiserlichen  Marine.  5  18.  Für  Militärversonen  nach
Mobilmachung.  1  19.  Grenzpfarreien.  1  20.  Reichesangehörige
  und  Schutzgenossen  im  Aueland.  14  21.  Schutzgebiete.


IVt  —  Personenstand:  StA  =  Standesamt:;
StB  —  Standesbeamter;  StiR  —  Standesregister!

&1.  Begriff  und  Schutz  des  Personenstandes.

I.  PSt  im  juristischen  Sinne  ist  die  durch  die
Zugehörigkeit  zu  einer  Familie  gegebene  rechtliche
Bestimmtheit  einer  Person  innerhalb  der  staatlichen
  Ordnung;  nicht  ein  Inbegriff  von  Rechten,
sondern  eine  juristische  Tatsache,  aus  der  Rechte
solgen.  Die  Tatsachen,  die  für  den  PSt  rechtlich
erheblich  sind,  sind  die  Geburt,  der  Tod  und  diejenigen
  Rechtsvorgänge,  die  eine  Veränderung
der  familienrechtlichen  Zugehörigkeit  bedingen;
daher  insbesondere  Verheiratung,  die  Legitimation
durch  nachfolgende  Ehe  und  Ehelichkeitserklärung,
die  Annahme  an  Kindesstatt  und  ihre  Aufhebung,
die  Scheidung  usw.  Veränderungen  des  Namens
IN  (Vor=  oder  Familiennamens)  sind  an  und  für
sich  keine  Veränderungen  des  Personenstandes,
können  aber  eine  selbstverständliche  Begleiterscheinung
  einer  solchen  bilden.

Die  Sicherstellung  des  P  St  bildet  eine  wichtige
Aufgabe  der  öffentlichen  Verwaltung,  deren  Lösung
  ebenso  sehr  im  Interesse  der  Privatrechtsordnung,
  wie  der  allgemeinen  gesellschaftlichen
und  politischen  Ordnung  liegt.  Diesem  Zwecke
dient  einerseits  die  authentische  Erkennbarmachung,
anderseits  der  strafrechtliche  Schutz  des  Personenstandes.


II.  Schon  das  römische  und  ihm  folgend  das
gemeine  Recht  hatten  einzelne  Fälle  der  Verletzung
  des  PSt,  so  insbesondere  die  Kindesunterschiebung
  unter  dem  Gesichtspunkt  des  Falsum
mit  Strafe  bedroht.  Aber  erst  die  neuere  Gesetzgebung
  hat  die  Verletzung  des  Pt  als  solche  zu
einer  selbständigen  Kategorie  der  Straftatbestände
gestaltet  (Ste  B  Abschnitt  XII).  Strafbar  ist  nach
&  169  jede  vorsätzliche  Veränderung  oder  Unterdrückung
  des  PSt  eines  Anderen,  insbesondere
die  Unterschiebung  oder  vorsätzliche  Verwechslung
eines  Kindes.  Die  Strafe  ist  Gefängnis  bis  zu  drei
Jahren,  bei  Gewinnsucht  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren.
  Der  Versuch  ist  strafbar.  Strafbar  ist  ferner  (
170:  Antrag  des  getäuschten  Teils)  die  sog.  Cheerschleichung.
  Wer  bei  Eingehung  einer  Ehe  dem  anderen
  Teil  ein  gesetzliches  Ehehindernis  arglistig  verschweigt
  oder  den  anderen  Teil  zur  Eheschließung
arglistig  mittels  einer  Täuschung  verleitet,  die  den
Getäuschten  berechtigt,  die  Gültigkeit  der  Ehe  anzufechten,
  wird,  wenn  die  Ehe  aus  einem  dieser

 

 

Gründe  aufgelöst  worden  ist,  mit  Gefängnis  nicht
unter  drei  Monaten  bestraft.

Eine  Ergänzung  bilden  im  gewissen  Sinne  die
Vorschriften,  die  Verletzungen  der  Amtspflichten
der  PStBeamten  unter  Strafe  stellen.  Strafbar
ist  der  Religionsdiener,  der  zu  den  religiösen
Feierlichkeiten  der  Eheschließung  schreitet,  bevor
ihm  nachgewiesen  ist,  daß  die  Ehe  vor  dem  St  B
geschlossen  sei  (§67  PG  v.  6.  2.  75  in  der  Fassung
des  Ech  z.  BG#B  a  46).  Strafbar  der  Religionsdiener
  oder  St,  der  wissend,  daß  eine  Person  verheiratet
  ist,  eine  neue  Ehe  derselben  schließt
(St6  B  F#B  338).  Endlich  ist  die  Verletzung  der  im
Interesse  der  authentischen  Feststellung  des  PSt
auferlegten  Anzeigepflicht  der  Beteiligten  unter
Strafe  gestellt  (PG  &  68).

5  2.  Die  gesetzlichen  Grundlagen  der  Beurkundung
  des  Personenstandes.  Die  Hauptauelle
bildet  das  RPStG  v.  6.  2.  75.  Ueber  die  geschichtlichen
  Grundlagen  und  grundsätzliche  Bedeutung
Rirchenbücher  &  1.  Es  führte  für  das  ganze
Reich  das  System  der  bürgerlichen  St  R  ein  und
nahm  zugleich  im  beschränkten  Umfang  die  Regelung
  des  bürgerlichen  Eherechts  vorweg.  In
letzterer  Hinsicht  wurde  es  dann  durch  das  BGB
ersetzt.  Die  dadurch  erforderlich  gewordene  Aenderung
  seiner  Fassung  nahm  a  46  Ec  z.  BGB
vor.  Die  &&  28—40  (Erfordernisse  der  Eheschließung)
  sind  aufgehoben,  die  §&  41—55  (Form
und  Beurkundung  der  Eheschließung)  teils  abgeändert,
  teils  (§&  42,  43,  51—53)  aufgehoben.
Weitere  Aenderungen  und  Ergänzungen  brachte
das  Rö  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  v.  17.  5.  98  (R#Bl  189),
das  das  gerichtliche  Verfahren  in  PStSachen
einheitlich  regelte  und  dem  St  urkundliche  Funktionen
  auch  außerhalb  der  Register  übertrug.
Darüber  hinaus  ist  die  Beurkundung  des  PSt,
die  vorwiegend  privatrechtliche  Tatsachen  und
Rechtsvorgänge  zum  Gegenstande  hat,  selbstverständlich
  auch  materiell  durch  die  neue  Gesetzgebung
  beeinflußt  worden.  —  5  23  PSteo#  wurde
durch  R  v.  14.  4.  05  (Rl  251)  abgeändert.

Zur  Ausführung  des  R  in  seiner  v.  1.  1.  00
ab  geltenden  Fassung  ist  die  Bek  des  B  #v.
25.  3.  99  (Re#l  225)  ergangen,  die  an  Stelle
der  früheren  Bek  v.  1875  und  1892  ertassen  wurde.

8  3.  Standesamtebezirke.  Die  Amtsgewalt
des  St  B  ist  auf  den  St  ABezirk  beschränkt.  Außerhalb
  kann  er  eine  Amtshandlung  mit  rechtlicher
Wirkung,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  seiner
Zuständigkeit  im  übrigen  gegeben  wären,  nicht
vornehmen.  Es  würde  daher  insbesondere  auch
außerhalb  seines  Amtsbezirks  weder  einer  von
ihm  entgegengenommenen  Cheschlie  ßungserklärung
  —  sofern  nicht  der  Fall  des  §  1319  BGB
vorliegt  —  ehewirkende  Kraft,  noch  der  Beurkundung
  die  Beweiskraft  des  §15  oder  die  Wirkungen,
die  das  BEB  mit  ihr  verknüpft,  zukommen.

Die  Bildung  der  St  ABezirke  ist  durch  das  Reichsgesetz
  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  übertragen.
  Sachlich  beschränkt  sich  das  Reichsgesetz
darauf,  festzusetzen,  daß  die  St  ABezirke  aus  einer
oder  mehreren  Gemeinden  oder  Teilen  größerer
Gemeinden  gebildet  werden  können.  Im  übrigen
ist  die  Bildung  der  Bezirke  Landessache  und  durch
die  staatlichen  Ausführungsvorschriften  näher  geregelt.
  Höhere  Verw  Behörde  ist  in  Preußen  der
Oberpräsident,  in  Bayern  die  Kreisregierung,  in