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Personenstand
Personenstand
5 1. Begriff und strafrechtlicher Schutz. # 2. Die gesetzlichen
Grundlagen der Beurkundung. 1 3. Standesamtsbezirke.
1 4. Standesbeamte. # 5. Aussichtsbehörden.
66. Die Standesregister im allgemeinen. ## 7. Geburtsregister.
4 8. Sterberegister. 9. Heiratsregister. # 10.
Funktionen der Standesbeamten. Uebersicht. 4 11. Beurkundung
der Geburtsfälle. 1 12. Sterbefälle. #& 13. Aufgebot.
#& 14. Eheschließung. 1 15. Beurkundung des Personenstandes
und Eheschließung in den landesherrlichen Familien.
4 16. Auf Seeschiffen. 3 17. Auf Fahrzeugen der
Kaiserlichen Marine. 5 18. Für Militärversonen nach
Mobilmachung. 1 19. Grenzpfarreien. 1 20. Reichesangehörige
und Schutzgenossen im Aueland. 14 21. Schutzgebiete.
IVt — Personenstand: StA = Standesamt:;
StB — Standesbeamter; StiR — Standesregister!
&1. Begriff und Schutz des Personenstandes.
I. PSt im juristischen Sinne ist die durch die
Zugehörigkeit zu einer Familie gegebene rechtliche
Bestimmtheit einer Person innerhalb der staatlichen
Ordnung; nicht ein Inbegriff von Rechten,
sondern eine juristische Tatsache, aus der Rechte
solgen. Die Tatsachen, die für den PSt rechtlich
erheblich sind, sind die Geburt, der Tod und diejenigen
Rechtsvorgänge, die eine Veränderung
der familienrechtlichen Zugehörigkeit bedingen;
daher insbesondere Verheiratung, die Legitimation
durch nachfolgende Ehe und Ehelichkeitserklärung,
die Annahme an Kindesstatt und ihre Aufhebung,
die Scheidung usw. Veränderungen des Namens
IN (Vor= oder Familiennamens) sind an und für
sich keine Veränderungen des Personenstandes,
können aber eine selbstverständliche Begleiterscheinung
einer solchen bilden.
Die Sicherstellung des P St bildet eine wichtige
Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, deren Lösung
ebenso sehr im Interesse der Privatrechtsordnung,
wie der allgemeinen gesellschaftlichen
und politischen Ordnung liegt. Diesem Zwecke
dient einerseits die authentische Erkennbarmachung,
anderseits der strafrechtliche Schutz des Personenstandes.
II. Schon das römische und ihm folgend das
gemeine Recht hatten einzelne Fälle der Verletzung
des PSt, so insbesondere die Kindesunterschiebung
unter dem Gesichtspunkt des Falsum
mit Strafe bedroht. Aber erst die neuere Gesetzgebung
hat die Verletzung des Pt als solche zu
einer selbständigen Kategorie der Straftatbestände
gestaltet (Ste B Abschnitt XII). Strafbar ist nach
& 169 jede vorsätzliche Veränderung oder Unterdrückung
des PSt eines Anderen, insbesondere
die Unterschiebung oder vorsätzliche Verwechslung
eines Kindes. Die Strafe ist Gefängnis bis zu drei
Jahren, bei Gewinnsucht Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
Der Versuch ist strafbar. Strafbar ist ferner (
170: Antrag des getäuschten Teils) die sog. Cheerschleichung.
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen
Teil ein gesetzliches Ehehindernis arglistig verschweigt
oder den anderen Teil zur Eheschließung
arglistig mittels einer Täuschung verleitet, die den
Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten,
wird, wenn die Ehe aus einem dieser
Gründe aufgelöst worden ist, mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft.
Eine Ergänzung bilden im gewissen Sinne die
Vorschriften, die Verletzungen der Amtspflichten
der PStBeamten unter Strafe stellen. Strafbar
ist der Religionsdiener, der zu den religiösen
Feierlichkeiten der Eheschließung schreitet, bevor
ihm nachgewiesen ist, daß die Ehe vor dem St B
geschlossen sei (§67 PG v. 6. 2. 75 in der Fassung
des Ech z. BG#B a 46). Strafbar der Religionsdiener
oder St, der wissend, daß eine Person verheiratet
ist, eine neue Ehe derselben schließt
(St6 B F#B 338). Endlich ist die Verletzung der im
Interesse der authentischen Feststellung des PSt
auferlegten Anzeigepflicht der Beteiligten unter
Strafe gestellt (PG & 68).
5 2. Die gesetzlichen Grundlagen der Beurkundung
des Personenstandes. Die Hauptauelle
bildet das RPStG v. 6. 2. 75. Ueber die geschichtlichen
Grundlagen und grundsätzliche Bedeutung
Rirchenbücher & 1. Es führte für das ganze
Reich das System der bürgerlichen St R ein und
nahm zugleich im beschränkten Umfang die Regelung
des bürgerlichen Eherechts vorweg. In
letzterer Hinsicht wurde es dann durch das BGB
ersetzt. Die dadurch erforderlich gewordene Aenderung
seiner Fassung nahm a 46 Ec z. BGB
vor. Die && 28—40 (Erfordernisse der Eheschließung)
sind aufgehoben, die §& 41—55 (Form
und Beurkundung der Eheschließung) teils abgeändert,
teils (§& 42, 43, 51—53) aufgehoben.
Weitere Aenderungen und Ergänzungen brachte
das Rö über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit v. 17. 5. 98 (R#Bl 189),
das das gerichtliche Verfahren in PStSachen
einheitlich regelte und dem St urkundliche Funktionen
auch außerhalb der Register übertrug.
Darüber hinaus ist die Beurkundung des PSt,
die vorwiegend privatrechtliche Tatsachen und
Rechtsvorgänge zum Gegenstande hat, selbstverständlich
auch materiell durch die neue Gesetzgebung
beeinflußt worden. — 5 23 PSteo# wurde
durch R v. 14. 4. 05 (Rl 251) abgeändert.
Zur Ausführung des R in seiner v. 1. 1. 00
ab geltenden Fassung ist die Bek des B #v.
25. 3. 99 (Re#l 225) ergangen, die an Stelle
der früheren Bek v. 1875 und 1892 ertassen wurde.
8 3. Standesamtebezirke. Die Amtsgewalt
des St B ist auf den St ABezirk beschränkt. Außerhalb
kann er eine Amtshandlung mit rechtlicher
Wirkung, auch wenn die Voraussetzungen seiner
Zuständigkeit im übrigen gegeben wären, nicht
vornehmen. Es würde daher insbesondere auch
außerhalb seines Amtsbezirks weder einer von
ihm entgegengenommenen Cheschlie ßungserklärung
— sofern nicht der Fall des § 1319 BGB
vorliegt — ehewirkende Kraft, noch der Beurkundung
die Beweiskraft des §15 oder die Wirkungen,
die das BEB mit ihr verknüpft, zukommen.
Die Bildung der St ABezirke ist durch das Reichsgesetz
der „höheren Verwaltungsbehörde“ übertragen.
Sachlich beschränkt sich das Reichsgesetz
darauf, festzusetzen, daß die St ABezirke aus einer
oder mehreren Gemeinden oder Teilen größerer
Gemeinden gebildet werden können. Im übrigen
ist die Bildung der Bezirke Landessache und durch
die staatlichen Ausführungsvorschriften näher geregelt.
Höhere Verw Behörde ist in Preußen der
Oberpräsident, in Bayern die Kreisregierung, in