Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Jedes  Kind  wird  schulpflichtig  und  muß  zur  Schule  gebracht  werden
4  Ostern  desjenigen  Jahres,  in  dessen  Laufe  es  das  sechste  Lebensjahr

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5.  3.  #  Entlassung  aus  der  Schule  und  Zulassung  zur  srnatee  erfolgt
bei  Kindern,  die  das  Schutziel  erreicht  haben  (F.  4),  Ostern  desjenigen
  Jahres,  in  dessen  Laufe  sie  das  vierzehnte  beberelhr.  zurücklegen.

werden  aufgehoben.

II.
An  die  Stelle  der  aufgehobenen  treten  bolgende  Bestimmungen:

Jedes  Kind  wird  schulpflichtig  muß  zur  Schule  gebracht  werden
zu  Ostern  desjenigen  Jahres,  bis  zu  dessen  1.  Juli  es  das  sechste  Lebensjahr

5S.  3.
Die  Entlassung  aus  der  Schule  und  die  Zulassung  zur  Confirmation
erfolgt  bei  Kindern,  die  das  Schulziel  erreicht  haben  (§.  4),  zu  Ostern  desjenigen
  Jahres,  bis  zu  dessen  1.  Zuii  sie  das  vierzehnte  Lebenjahr  zurücklegen.

In  Bezug  auf  die  Zeit  der  nls  und  Confirmation  derjenigen  Schüler,
welche  bei  Erlaß  dieser  Verordnung  bereits  in  die  Schule  aufgenommen  sind,  verbleibt  es
bei  den  zeitherigen  Vestimmungen.

IV.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1684  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beisögen  lassen.
Gegeben  Greiz,  am  26.  Mai  1883.
.  8.)  Heinrich  XIXI.
Faber.

Druckfeblerberichtigung.
In  der  Gesetzsammlung  für  das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie  für  das  Jahr
18383  muh  es
k  statt  „Art.  IV“  heißen  „Art  V“,

S.  77  3.  16  v.  o  „
8  3.  7  v.  o.  slatt  „§.  6"  heihen  „S.  7“.

S.