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an sich dem Träger der Staatsgewalt allein zusteht, durch andere
Personen geschehen, und sie geschieht nicht, wie beim Vor-
handensein des Monarchen, im Namen des Trägers der Staats-
gewalt, denn einen solchen giebt es nicht. Sie geschieht über-
haupt nicht im Namen einer physischen Person, sondern lediglich
im Namen des Staates. Und ferner: soweit die Ausübung der Staats-
gewalt nach dem Sinne der Verfassung allein von dem Träger der
Krone selbst oder in dessen Namen vorgenommen werden kann,
muss sie im Interregnum unterbleiben. So können während dieser
Zeit Standeserhöhungen, Verleihung von Orden, Titeln und anderen
Auszeichnungen überhaupt nicht vorgenommen werden.
3. Soweit die Verfassung dem Monarchen als dem Träger der
Krone lediglich um dieser seiner hervorragenden Stellung willen,
um der Krone den gebührenden hohen Glanz zu verleihen, oder aus
besonderen, gerade auf die Entwicklung des Monarchenrechts sich
beziehenden historischen Gründen Rechte verleiht, stehen solche
Rechte im Interregsnum Niemandem zu. Niemand geniesst also
die sogenannten monarchischen Ehrenrechte, soweit sie überhaupt
Rechtscharakter haben'!), Niemand hat auch Anspruch auf Gewäh-
rung einer Civilliste. Denn ganz abgesehen davon, dass eine solche
häufig dem Monarchen als Erfüllung spezieller Vereinbarung gezahlt
wird, so ist sie überhaupt nicht nur Gegenleistung für die dem Mon-
archen obliegende Erfüllung staatlicher Berufspflichten, sondern ein-
mal ein Mittel zur Ermöglichung eines der Würde der Krone ent-
sprechenden standesgemässen Lebens und: weiter auch vielfach ein
Aequivalent für die dem Monarchen entzogene Nutzung der landes-
herrliehen Domänen. ’?)
4. Da der Staat auch ohne Träger seiner Gewalt besteht, da er als
Rechtspersönlichkeit selbst Subjekt aller staatlichen Rechte und Pflich-
ten bleibt, so ändert sich im Interregnum auch nichts an den recht-
lichen Beziehungen, die er zu anderen Rechtssubjekten hat, mögen
dies seine Unterthanen, insbesondere seine Organe, die ihm unter-
worfenen Kommunalverbände oder Subjekte ausserhalb seines Herr-
schaftsbereiches, vornehmlich andere Staaten sein. Ueber den letzt-
angedeuteten Punkt wird sich noch später Gelegenheit zu eingehen-
der Betrachtung bieten. — Da der Beamte durch seine Anstellun«
nicht nur Gehülfe des Monarchen, sondern auch in unmittelbarer
1) Vgl. JeLLInER, System S. 143 ff.
2) Die Succession in das Privatvermögen des verstorbenen Fürsten regelt sich
nach Privatrecht, ist also hier obne Interesse.