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der Frage der Zolltarife, die von den Türken sehr häufig
nicht auf der vereinbarten Höhe von 3% gehalten wurden,
dass dieselben bezüglich des sehr ausgebreiteten
Handels in Tüchern new ausgearbeitet werden sollen.
(Draps.) Erwähnenswert sind noch die Art. 58, 62 und
64, die die Zollabgabe für die in Frankreich hergestellten
„res“ (Art. 58) auf eine einmalige herabsetzen, in ergiebigen
Jahren die freie Ausfuhr von getrockneten Früchten
in geringerer Menge gestatten (Art. 62) und neuerdings
wiederholen, dass von eingeführtem, geprägtem
Gelde keine Abgaben gefordert werden sollen und auch
kein Wechselzwang ausgeübt werden dürfe (Art. 64).1)
(Siehe auch Art. 3 der Kapitulation: „les marchands et
autres Frangais n’ont point pay& de droits sur les piastres.
qu’ils ont apportees de leur pays dans nos Etats‘) Bezüglich
des Art. 60, der bestimmt, dass auf Mäkler, die die
französischen Kaufleute halten, kein „Ghedik‘ erhoben
werden soll, sagt Gavillot sehr richtig, dass dies „eine
dieser arbitären Taxen‘ sei, „die unter einer anderen
Form wieder zu erstehen scheinen, sobald sie durch eine
Kapitulation beseitigt sind‘. 1)
Ferner wurde bestimmt, dass ein osmanischer Gläubiger,
der bei Vorlegung eines Wechsels von einem französischen
Schuldner keine Bezahlung erhält, sich nicht
zu Gewaltmassregeln hinreissen lassen dürfe, sondern
nur eine Bestätigung der Zahlungsverweigerung verlangen
könne; im übrigen haben die französischen Behörden
für die Befriedigung des türkischen Gläubigers Sorge
zu tragen.!)
Das schon des öfteren erwähnte Prinzip der individuellen
Verantwortlichkeit seien wir auch in der Kapitulation
von 1740 angewendet. (Vgl. Art. 53, 54, ferner
auch Art. 22 und 23.) Art. 53 setzt fest, dass bei einemi
„banqueroute averee et manifeste‘“ eines französischen
Kaufmanns sich die Gläubiger nur an die Konkursmasse
et ä Galata, ne pourront les molester pour en exiger davantage*.
Demgegenüber bestimmt der Wortlaut des Art. 55 das gerade
Gegenteil: „- "2.2.2... lorsque les Francais negocient ces
sortes de marchandises aves quelqu’un, l’on ne puisse exiger d’eux,
sous quelque pretexte que ce soit, le droit de masdarye, dont
l’exemptionleur est pleinement accord& par l’article de la masdarye.“
1) Die Bestimmung des Art. 64 findet sich zum erstenmal in
der Kap. von 1604. Ueber die Gründe vergl. Rausas Bd. 1.S 176.
2, Vgl. Gavillot S. 76.
3) Del. bemerkt hiezu, dass in Italien die Erklärung des Protestaten
noch heutzutage den Protest ersetzen kann. Siehe daselbst
S. 17 Anm. 4.