Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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der  Frage  der  Zolltarife,  die  von  den  Türken  sehr  häufig
nicht  auf  der  vereinbarten  Höhe  von  3%  gehalten  wurden,
  dass  dieselben  bezüglich  des  sehr  ausgebreiteten
Handels  in  Tüchern  new  ausgearbeitet  werden  sollen.
(Draps.)  Erwähnenswert  sind  noch  die  Art.  58,  62  und
64,  die  die  Zollabgabe  für  die  in  Frankreich  hergestellten
„res“  (Art.  58)  auf  eine  einmalige  herabsetzen,  in  ergiebigen
  Jahren  die  freie  Ausfuhr  von  getrockneten  Früchten
  in  geringerer  Menge  gestatten  (Art.  62)  und  neuerdings
  wiederholen,  dass  von  eingeführtem,  geprägtem
Gelde  keine  Abgaben  gefordert  werden  sollen  und  auch
kein  Wechselzwang  ausgeübt  werden  dürfe  (Art.  64).1)
(Siehe  auch  Art.  3  der  Kapitulation:  „les  marchands  et
autres  Frangais  n’ont  point  pay&  de  droits  sur  les  piastres.
qu’ils  ont  apportees  de  leur  pays  dans  nos  Etats‘)  Bezüglich
  des  Art.  60,  der  bestimmt,  dass  auf  Mäkler,  die  die
französischen  Kaufleute  halten,  kein  „Ghedik‘  erhoben
werden  soll,  sagt  Gavillot  sehr  richtig,  dass  dies  „eine
dieser  arbitären  Taxen‘  sei,  „die  unter  einer  anderen
Form  wieder  zu  erstehen  scheinen,  sobald  sie  durch  eine
Kapitulation  beseitigt  sind‘.  1)

Ferner  wurde  bestimmt,  dass  ein  osmanischer  Gläubiger,
  der  bei  Vorlegung  eines  Wechsels  von  einem  französischen
  Schuldner  keine  Bezahlung  erhält,  sich  nicht
zu  Gewaltmassregeln  hinreissen  lassen  dürfe,  sondern
nur  eine  Bestätigung  der  Zahlungsverweigerung  verlangen
  könne;  im  übrigen  haben  die  französischen  Behörden
  für  die  Befriedigung  des  türkischen  Gläubigers  Sorge
zu  tragen.!)

Das  schon  des  öfteren  erwähnte  Prinzip  der  individuellen
  Verantwortlichkeit  seien  wir  auch  in  der  Kapitulation
  von  1740  angewendet.  (Vgl.  Art.  53,  54,  ferner
auch  Art.  22  und  23.)  Art.  53  setzt  fest,  dass  bei  einemi
„banqueroute  averee  et  manifeste‘“  eines  französischen
Kaufmanns  sich  die  Gläubiger  nur  an  die  Konkursmasse

et  ä  Galata,  ne  pourront  les  molester  pour  en  exiger  davantage*.
Demgegenüber  bestimmt  der  Wortlaut  des  Art.  55  das  gerade
Gegenteil:  „-  "2.2.2...  lorsque  les  Francais  negocient  ces
sortes  de  marchandises  aves  quelqu’un,  l’on  ne  puisse  exiger  d’eux,
sous  quelque  pretexte  que  ce  soit,  le  droit  de  masdarye,  dont
l’exemptionleur  est  pleinement  accord&  par  l’article  de  la  masdarye.“

1)  Die  Bestimmung  des  Art.  64  findet  sich  zum  erstenmal  in
der  Kap.  von  1604.  Ueber  die  Gründe  vergl.  Rausas  Bd.  1.S  176.

2,  Vgl.  Gavillot  S.  76.

3)  Del.  bemerkt  hiezu,  dass  in  Italien  die  Erklärung  des  Protestaten
  noch  heutzutage  den  Protest  ersetzen  kann.  Siehe  daselbst
S.  17  Anm.  4.