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Bestreitung besonderer Ausgaben für das erste Quartal des
Jahres 1871 vorgelegt.
Die Kammer der Abgeordneten hat demselben unterm
21. d. M. ihre Zustimmung gegeben und der Kammer der
Reichsräthe zur Berathung und Beschlußfassung Überfenvet.
Vom II. Ausschusse zum Referenten erwählt, nimmt der
Unterzeichnete keinen Anstand, vorliegenden Gesetentwurf dem
Hohen Hause zur Annahme zu empfehlen, da er für die Staats-
verwaltung als unbedingt nothwendig erscheint. Referent hält
sich aber verpflichtet, im Hinblicke auf die außerordentlichen
Verhältnisse der Gegenwart an diesen Gesetzentwurf einen
weitern Wunsch und Antrag zu knüpfen, und zwar in Er-
wägung:
1) daß mit dem 1. Januar 1871 das zweite und letzte
Jahr der X. Finanzperiode beginnt, für deren erstes
Jahr nur das provisorische Gesetz vom 22. Juli 1870
für die gesammte Finanzverwaltung maßgebend war,
sonach
2) daß die Berathung des im Jahre 1869 vorgelegten
Budgets für die X. Finanzperiode nach aller Wahr-
scheinlichkeit mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen
würde und am 1. Oktober 1871 schon wieder das
Budget für die XI. Finanzperiode vorgelegt werden
muß und
3) daß es dem Referenten unthunlich erscheint, so lange
der Krieg die immerwährende Thätigkeit der Staats-
minister, besonders des Kriegsministers, in Anspruch
nimmt, zugleich umfassende Budgetsberathungen den
Staatsministern zuzumuthen,
4) daß die ganze Staatsverwaltung auf das Empfind-
lichste gestört ist, wenn dieselbe ohne die bestimmten