Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Abs. 2 gegenwärtigen Gesetzes ertheilten Ermächtigung in der 
Regel unüberschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die 
für seinen Geschäftskreis festgesetzten Summen zu den bestimm- 
ten Zwecken verwendet werden, und er hat die Etats seines 
Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungs- 
zweige zu vertreten. 
8. 9. 
Zur Deckung des Bevarfs der Staatsschuldentilgungs- 
anstalt werden nachstehende Dotationen bestimmt: 
1) Für die allgemeine (alte und neue) Staats- 
schuld. 
a) Zinscasfse. 
Aus dem Reinertrage des Malzaufschlages einschließlich 
des Steuerbeischlages der Pfalz von 100,000 fl. — der 
wirkliche Bedarf zur Verzinsung aller Gattungen der allge- 
meinen Staatsschuld. 
b) Tilgungsrasse. 
Zur Heimzahlung des neuen allgemeinen Anlehens vom 
Jahre 1857 zu 4½ Proc 4 (Art. 2 des Gesetzes vom 16. 
März 1855) sind die eingehenden Ablösungsschillinge der 
Staatsgrundrenten nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestim- 
mungen zu verwenden. 
Die Tilgung der übrigen Gattungen der allgemeinen 
Staatsschuld mit Einschluß des Annuitätenanlehens von 1852 
und des Prämienanlehens von 1866 hat aus den Malzauf. 
schlagserträgnissen nach dem wirklichen Bedarfe zu er- 
folgen.
	        
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