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Zur Abzahlung an der alten vor dem Dahre 1848 ent-
standenen Schuld wird der Betrag von jährlich 880,000 fl.
bestimmt und soll in jedem Jahre wenigstens eine Endziffer
der verloosbaren alten Schuld auf Inhaber und Namen mit-
telst Verloosung zur Heimzahlung gebracht werden.
An dem Militäranlehen des Jahres 1855 sollen jährlich
5⅜ Procent des Gesammtbetrages aller bis 1. October 1866
aufgenommenen Militäranlehen durch Verloosung zur Rück-
zahlung gebracht und die Militäranlehen vom Jahre 1859
und der späteren Jahre erst alsdann zur Verloosung beige-
zogen werden, wenn die Militäranlehen der vorausgegangenen
Jahre vollständig getilgt sind.
2) Für die Pensionsamortifationscasse.
Aus den Malzaufschlagserträgnissen der zur Bestreitung
der Penslonen benöthigte wirkliche Bedarf.
Außer den am Ende der IX. Finanzperiode bestehenden
Pensionen — mit Einschluß der in Gemäßheit des §. 20 des
Landtagsabschiedes vom 10. Juli 1865 und des §. 11 Ziff. 2
Absatz 2 lit. h des Finanzgesetzes vom 16. Mai 1868 bisher
bereits angewiesenen Unterstlitzungen der hilfsbedürftigen Kriegs-
veteranen — werden vom 1. Januar 1870 an auf die Pen-
sionsamortisationscasse weiter überwiesen:
a) die pragmatischen Ruhegehalte und Pensionen von
Beamten der k. Steuercatastercommission und ihrer
Hinterlassenen im Maximalbetrage von 1, 305 fl.
b) Unterhaltsbeiträge für Wittwen und
Waisen von Bediensteten der Steuer-
catastercommission im Maximalbetrage
vonn. 5,612 fl.
I) Sustentationen entbehrlich gewordener