Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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8. 10. 
Dem Etat für die aktive Armee werden die Preise der 
darunter begriffenen und mit 
— fl. 15 kr. für ein Pfund Fleisch, 
11 fl. 30 kr. für ein Schäffel Korn, 
6 fl. — kr. für ein Schäffel Haber, 
1 fl. 24 kr. für einen Zentner Heu und 
1 fl. 12 kr. für einen Zentner Stroh 
veranschlagten Naturalien in der Art garantirt, daß geringere 
Preise dem Reichsreservefonde zu gut und höhere demselben 
zur Last geschrieben werden sollen. 
Die Durchschnittsfonds des ordentlichen Militäretats für 
Kleidung, Ausrüstung und Kasernirung werden als von einer 
Finanzperiode auf die andere übertragbar erklärt. 
8. 11. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 Über 
die Vollendung der Donaucorrektion im Regierungsbezirke 
Schwaben und Neuburg durch die jeweiligen Finanzgesetze zu 
bestimmende Summe wird für die X. Finanzperiode auf jähr- 
lich 200,000 fl. festgesetzt. 
Titel II. 
Staats--Einnahmen. 
8. 12. · 
Zur Bestreitung der in Tit. II festgesetzten Verwaltungs- 
und Staatsausgaben werden außer dem nach §. 2 des gegen- 
wärtigen Gesetzes der X. Finanzperiode zugewiesenen Betrage 
von 430,000 fl. die budgetmäßigen Einnahme-Etats der IX. 
Finanzperiode bestimmt. « 
Ausgenommen hievon sind die für die IX. Finanzperiode. 
bestandenen Uebergänge aus der VIII. Finanzperiode (Cap. 1
	        
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