364
8. 10.
Dem Etat für die aktive Armee werden die Preise der
darunter begriffenen und mit
— fl. 15 kr. für ein Pfund Fleisch,
11 fl. 30 kr. für ein Schäffel Korn,
6 fl. — kr. für ein Schäffel Haber,
1 fl. 24 kr. für einen Zentner Heu und
1 fl. 12 kr. für einen Zentner Stroh
veranschlagten Naturalien in der Art garantirt, daß geringere
Preise dem Reichsreservefonde zu gut und höhere demselben
zur Last geschrieben werden sollen.
Die Durchschnittsfonds des ordentlichen Militäretats für
Kleidung, Ausrüstung und Kasernirung werden als von einer
Finanzperiode auf die andere übertragbar erklärt.
8. 11.
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 Über
die Vollendung der Donaucorrektion im Regierungsbezirke
Schwaben und Neuburg durch die jeweiligen Finanzgesetze zu
bestimmende Summe wird für die X. Finanzperiode auf jähr-
lich 200,000 fl. festgesetzt.
Titel II.
Staats--Einnahmen.
8. 12. ·
Zur Bestreitung der in Tit. II festgesetzten Verwaltungs-
und Staatsausgaben werden außer dem nach §. 2 des gegen-
wärtigen Gesetzes der X. Finanzperiode zugewiesenen Betrage
von 430,000 fl. die budgetmäßigen Einnahme-Etats der IX.
Finanzperiode bestimmt. «
Ausgenommen hievon sind die für die IX. Finanzperiode.
bestandenen Uebergänge aus der VIII. Finanzperiode (Cap. 1