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den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der
k. bayerischen Staatsdiener abzugeben.
S. 16.
Die Zollgefälle werden nach dem bestehenden Vereins-
Jolltarife mit Rücksicht auf die diesfalls rertragsmäßigen und
gesetzlichen Bestimmungen und Vorbehalle erhoben.
Die Erhebung der übrigen indirekten Abgaben hat nach
den bisherigen Normen und den einschlägigen Bestimmungen
zu geschehen.
§. 17.
Für den Personen-, Waaren= und anderen Transport
auf den Staatseisenbahnen haben die unter dem 15. Mai
1845 (Regierungsblatt S. 291) bekannt gemachten provi-
sorischen Tarife mit Berücksichtigung der Bestimmung in Al-
schnitt I §. 6 des Landtagsabschiedes vom 26. März 1859
als Maximalsätze auch für die X. Finanzperiode ihre Geltung
beizubehalten.
Die Tarife der Kanalgebühren auf dem Ludwigs-Donau-
Main-Kanale, wie solche unterm 8. Oktober 1846 (Regier-
ungsblatt S. 705) bekannt gemacht wurden, haben als Ma-
rimalsätze für die X. Finanzperiode gleichfalls ihre Geltung
beizubehalten.
Titel IV.
Schlußbestimm
S. 18.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher schon bisber
dem allgemeinen Unterstützungsfonde für Staatsdiener zu-
gewiesen war, soll auch in der X. Finanzperiode — ohne
Aenderung der Natur vieser innahmsquelle als Staats-