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e) von Germersheim nach Wörth a/Rh.
mit. .. 2,500,000
d) von Frankenehal nach reinchein mit 725, 000 „„
zusammen: 17, 725,000 si, ,
für welche in dem Gesetze über die pfälzischen Eisenbahnen
vom 29. April 1869 Art. 3 eine gesetzliche Zinsgarantie von
4½ Procent bestimmt ist. Bezüglich dieser Bahnen ist Nach-
stehendes zu bemerken:
Wie von dem Herrn Staatsminister des Handels und
der öffentlichen Arbeiten bei der Ausschußberathung der Kam-
mer der Abgeordneten hervorgehoben wurde, ist eine sofortige
Beschaffung des Bankapitales für diese Bahnen nicht geboten
so daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, daß die
Coursverhältnisse sich inzwischen verbessern. Abgesehen hievon
aber ist im Art. 3 des allegirten Gesetzes der Staatsregier-
ung die alternative Ermächtigung ertheilt, statt des Zinser-
trages von 4½ Procent einen Ueberschuß der Betriebsrente
in einer dem 4½ procentigen Zinse des festgesetzten Bau= und
Einrichtungskapitales entsprechenden Größe sicher zu stellen,
wodurch also die Möglichkeit, das Baukaßital durch Ausgabe
5procentiger Obligationen zu beschaffen, bereits vorgesehen ist.
Hienach kann bei diesen Bahnen, denen für ein Maxi-
malbaukapital von 17,725,000 fl. ein 4½ procentiger Zins
von jährlich 797,625 fl. garantirt ist, entweder so verfahren
werden, daß 4½procentige Obligationen ausgegeben werden
und bei einem Course von etwa 90 Procent ein effectives Ca-
pital von 15,952,500 fl. beschafft wird, oder aber so, daß
5procentige Obligationen al pari bis zum Nominalbctrage
von 15,952,500 fl. ausgegeben werden, da der öprocentige
Zins hieraus die garantirte Zinssumme von 797,625 fl. nicht
überschreitet.