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für die Salinen und für die Berg= und Hüttenwerke
viesfeits des Rheines bestimmt werde,"
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und beauftragen Unser
Staatsministerium der Finanzen, hiernach das Weitere zu
verfügen.
B.
-Sesondere Wünsche und Anträge.
§. 15.
Die Kbänderung des Artikels 6 der Femeinde-Ordnung für
die Candeslheile diesseits des Rheines vom 29. April 1869
etreffend.
Der von beiden Kammern an Uns gebrachten Bitte, mit
Gesetzeskraft auszusprechen, daß der Artikel 6 der Gemeinde-
Ordnung für die Landestheile viesseits des Rheines vom 29.
April 1869 in nachstehender Weise abgeändert werde:
„Mehrere benachbarte, demselben Distrikts-Verwalt-
ungsbezirke angehörige Gemeinven können sich zu einer
Bürgermeisterei vereinigen.
Far die Bildung solcher Verbände ist die Zustimm-
ung der Gemeindeausschüsse sämmtlicher betheiligten
Gemeinden und die Genehmigung der Distrikts-Ver-
waltungsbehörde nothwendig.
Deren Wiederauflösung kann von den betreffenden
Gemeindeausschüssen beschlossen, im Falle aber unter
diesen hierÜber eine Meinungsverschiedenheit besteht, nach
Vernehmung derselben und ves Districtsratheausschusses
von der Kreisverwaltungsstelle verfügt werden,“
vermögen Wir, da ein dringendes praktisches Bedürfniß für
eime derartige Gesetzesänderung nicht besteht, keine Folge zu
geben. Wir beauftragen jedoch Unser Staatsministerium