Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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den Verkauf des Getreides auf dem Halme oder der 
Wurzel betreffend — sowie alle civilrechtlichen Be- 
stimmungen, welche den Verkauf auf dem Felde stehen- 
der Bodenerzeugnisse vor der Aberntung verbieten oder 
beschränken, sind aufgehoben. 
g. 21. 
Die Rechlsverhälknisse der Mielher und Pächter von Ciegen- 
schaften gegenüber den neuen Erwerbern betreffend. 
Wir finden Uns bewogen, dem an Unes gebrachten 
Antrage der beiden Kammern entsprechend, mit Gesetzeskraft 
zu verordnen, was folgt: 
Gelangt eine vermiethete Liegenschaft aus besonderem 
Rechtsgrund in das Eigenthum eines Dritten, so geht 
der von dem früheren Besitzer abgeschlossene Mieth- 
vertrag auf den neuen Erwerber über. 
Sowohl der neue Erwerber als auch der Miether ist 
in diesem Falle berechtigt, den Vertrag noch vor Ab- 
lauf der festgesetzten Miethzeit aufzukünden, hat jevoch 
hiebei die ortsübliche Aufkündungsfrist zu beobachten, 
falls eine kürzere Frist nicht vereinbart ist. 
Vorauszahlungen auf den Miethzins sind gegenüber 
dem neuen Erwerber im Falle einer Zwangsveräußerung 
nur für die Zeit bis zu dem auf den Uebergang felgen- 
den Ziele, andernfalls noch für die Zeit bis zum nächst- 
folgenden Ziele rechtswirksam. 
Hat sich der neue Erwerber dem Vermiether gegen- 
Über zur Fortsezung der Miethe während der übrigen 
Bertragszeit verbindlich gemacht, so kann der Miether 
die Jenem hieraus gustehenden Ansprüche gegen den 
Ersteren geltend machen.
	        
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