896
den Verkauf des Getreides auf dem Halme oder der
Wurzel betreffend — sowie alle civilrechtlichen Be-
stimmungen, welche den Verkauf auf dem Felde stehen-
der Bodenerzeugnisse vor der Aberntung verbieten oder
beschränken, sind aufgehoben.
g. 21.
Die Rechlsverhälknisse der Mielher und Pächter von Ciegen-
schaften gegenüber den neuen Erwerbern betreffend.
Wir finden Uns bewogen, dem an Unes gebrachten
Antrage der beiden Kammern entsprechend, mit Gesetzeskraft
zu verordnen, was folgt:
Gelangt eine vermiethete Liegenschaft aus besonderem
Rechtsgrund in das Eigenthum eines Dritten, so geht
der von dem früheren Besitzer abgeschlossene Mieth-
vertrag auf den neuen Erwerber über.
Sowohl der neue Erwerber als auch der Miether ist
in diesem Falle berechtigt, den Vertrag noch vor Ab-
lauf der festgesetzten Miethzeit aufzukünden, hat jevoch
hiebei die ortsübliche Aufkündungsfrist zu beobachten,
falls eine kürzere Frist nicht vereinbart ist.
Vorauszahlungen auf den Miethzins sind gegenüber
dem neuen Erwerber im Falle einer Zwangsveräußerung
nur für die Zeit bis zu dem auf den Uebergang felgen-
den Ziele, andernfalls noch für die Zeit bis zum nächst-
folgenden Ziele rechtswirksam.
Hat sich der neue Erwerber dem Vermiether gegen-
Über zur Fortsezung der Miethe während der übrigen
Bertragszeit verbindlich gemacht, so kann der Miether
die Jenem hieraus gustehenden Ansprüche gegen den
Ersteren geltend machen.