Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

41 
Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und 
das Vereinswesen. 
6“ 8. 3. 
Das zweite Alinea des Artikels 5 lautet künftig wie folgt: 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die 
Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben 
gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit 
stattfindet, die Stimme des Präsldiums den Ausschlag, 
wenn fie ssich für die Aufrechthaltung der bestehenden Ein- 
richtungen ausspricht. 
8. 4. 
Artikel 6 erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mit- 
glieder des Bundes, unter welchen die Stimmenführung 
sich in der Weise vertheilt, daß 
Preußen mit den ehemaligen Stimmen von 
Hannover, Cuthessen, besei, Nessen und 
Frankfurt . 
führt, 
Bayern 
Sachsen 
Württemberg 
Babden 
Hessen . 
Meglenburg. Schwerin 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz 
Oldenburg 
Braunschweig 
Sachsen-Meiningen 
Sachsen-Altenburg 
!.— 
— 
— -Sde = Sdeoenr JIS K . C 
St.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.