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rathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse
ist für jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem
Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder
wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmäch=
tigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg
unter dem Vorsitze Bayerns ein Ausschuß für die auswär-
tigen Angelegenheiten gebildet.
Den Ausschüssen werden vie zu ihren Arbeiten nöthi-
gen Beamten zur Verfügung gestellt.
5. 7.
In Artikel 11 wird nach dem ersten Absatze folgende
Zusatzbestimmung eingeschaltet.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes,
ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei
denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder bessen
Küsten erfolgt.
§. 8.
ikel 18 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines
Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in
den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas
Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen
Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer
dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
8. 9.
rtikel 19 lautet fortan wie folgt:
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes-
pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der
Execution angehalten werden. Diese Execution ist vom