Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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rathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse 
ist für jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem 
Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder 
wieder wählbar sind. 
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmäch= 
tigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg 
unter dem Vorsitze Bayerns ein Ausschuß für die auswär- 
tigen Angelegenheiten gebildet. 
Den Ausschüssen werden vie zu ihren Arbeiten nöthi- 
gen Beamten zur Verfügung gestellt. 
5. 7. 
In Artikel 11 wird nach dem ersten Absatze folgende 
Zusatzbestimmung eingeschaltet. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes, 
ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei 
denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder bessen 
Küsten erfolgt. 
§. 8. 
ikel 18 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines 
Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in 
den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas 
Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen 
Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer 
dienstlichen Stellung zugestanden hatten. 
8. 9. 
rtikel 19 lautet fortan wie folgt: 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes- 
pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der 
Execution angehalten werden. Diese Execution ist vom
	        
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