Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Bundesrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu 
vollstrecken. 
S. 10. 
Artikel 20 erhält folgende Fassung: 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wah- 
len mit geheimer Abstimmung hervor, welche nach Maß- 
gabe des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeut- 
schen Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen haben. 
Bis zu der im §. 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen ge- 
setzlichen Regelung werden in Bayern 48, in Württemberg 17, 
in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete 
gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abge- 
ordneten 382. 
. 11. 
rtikel 28 erhält folgenden Zusatz: 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche 
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem gan- 
zen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur 
derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten ge- 
wählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
8. 12. 
Aus Artikel 34 wird das Wort Lübeck gestrichen. 
g. 13. 
ikel 35 enthält folgende Fassung: 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das 
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes- 
gebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt- 
weins und Biers und aus Rüben over anderen inländi- 
schen Erzeugnissen dargestellten Zucker und Syrups über 
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaa-
	        
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