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Bundesrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu
vollstrecken.
S. 10.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wah-
len mit geheimer Abstimmung hervor, welche nach Maß-
gabe des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeut-
schen Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen haben.
Bis zu der im §. 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen ge-
setzlichen Regelung werden in Bayern 48, in Württemberg 17,
in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete
gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abge-
ordneten 382.
. 11.
rtikel 28 erhält folgenden Zusatz:
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem gan-
zen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur
derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten ge-
wählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
8. 12.
Aus Artikel 34 wird das Wort Lübeck gestrichen.
g. 13.
ikel 35 enthält folgende Fassung:
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes-
gebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt-
weins und Biers und aus Rüben over anderen inländi-
schen Erzeugnissen dargestellten Zucker und Syrups über
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaa-