46
ten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen,
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschüssen
zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Be-
steuerung des inländischen Brannt eins und Biers der
Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten wer-
den jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Ueberein-
stimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch
dieser Gegenstände herbeizuführen.
S. 14.
Zu Artikel 36 wird am Schlusse folgender Zusatz bei-
gefügt:
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Aus-
führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten An-
zeigen (Art. 35) werden dem Bundesrath zur Beschluß-
nahme vorgelegt.
8. 15.
Artikel 37 wird künftig lauten wie folgt:
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Ver-
waltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme
des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für
Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung
ausspricht.
8. 16.
ikel 38 wird wie folgt gefaßt:
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35
bezeichneten Abgaben, letzterer, soweit sie der Bundesge-
setzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den