Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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g. 17. 
Artikel 39 erhält nachstehende Fassung: 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten 
nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auszustellenden Quartal- 
Extracte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse 
aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vier- 
teliahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres 
fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Attikel 
38 zur Bundeskasse fließenden Verbrauchs-Abgaben werden 
von den Directiv-Behörden der Bundesstaaten nach vor- 
ausgegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammenge- 
stellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist 
md es werden viese Uebersichten an den Ausschuß des 
Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von 
drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundes- 
staates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und 
setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bun- 
desstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich vie schließliche 
Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem 
Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese 
Feststellung. 
8. 18. 
ilel 40 hat zu lauten: 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage 
vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch 
die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind, und so 
lange sie nicht auf dem in Artikel 7 beziehungsweise 78 
bezeichnetem Wege abgeändert werden. 
8. 19. 
rtikel 48 Absatz 2 wird, wie folgt, gefaßt:
	        
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