Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

49 
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bun- 
des in Post= und Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich 
nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den 
gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und Telegraphen- 
verwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen 
Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. 
8. 20. 
An die Stelle der bisherigen Artikel 60 und 51 tritt 
folgende Fassung: 
Artikel 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere 
Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung an. Das- 
selbe hat vie Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß 
Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Be- 
triebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beam- 
ten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementari- 
schen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anord- 
nungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Be- 
ziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwaltungen 
Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Becamte der Post= und Telegraphenverwalt- 
ung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsi- 
diums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den 
Diensteid aufzunehmen. 
Artikel 51. Die Austellung der bei den Verwaltungs- 
behörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen 
Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direk- 
loren, Rälhe, Oberinspektoren) ferner die Anstellung der 
zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den 
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden 
fungirenden Post= und Telegraphenbeamten (3. . Inspek- 
Verhandl. d. Kammer d. Reichsräthe. Bell.-Bd. II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.