Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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toren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des deut- 
schen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Be- 
amten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregier- 
ungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, so- 
weit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherr- 
lichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung 
gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehör- 
den der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, 
sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimm- 
ten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden 
Beamten u. fs. w. werden von den betreffenden Landesre- 
gierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landes-Post-, resp. Telegraphen- 
Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen 
der besonderen Verträge. 
§. 21. 
ikel 52 Absatz 3 lautet für die Folge: 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Ver- 
hältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf 
ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung folgenden acht 
Jahre, die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden 
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bei- 
träge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. 
§. 22. 
rtikel 56 lautet fortan in seinem Eingange: 
Das gesammte Consulatwesen des Deutschen Bundes 
steht unter der Aufsicht r2c. 
8. 23. 
In den Artikeln 57 und 59 tritt an die Stelle des 
Wortes „Norddeutsche“ der Ausdruck „Deutsche“" Bundesan= 
gehbrige.
	        
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