Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

54 
das Gesetz über die Einführung der Telegraphen- 
freimarken vom 16. Mai 1869. 
II. Vom 1. Juli 1871 an: 
das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. 
Juni 1870. 
In dem Hohenzoller'schen Lande wird vom Tage der 
Wirksamkeit der Verfassung an eingeführt, das Gesetz betreffend 
die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869. 
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde er- 
gangenen Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze 
auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der 
Gesetzgebung des deutschen Bundes unterliegen, der Bundes- 
gesetzgeb ung vorbehalten. 
II. 
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen 
Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das König- 
reich Bayern nachstehende Beschränkungen: 
§. 1. 
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des 
Bundes über die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse 
und dessen Recht der Gesetzgebung Über diesen Gegenstand 
erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern. Das 
Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Ge- 
setzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post- 
und Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich 
Bayern nur nach Maaßgabe der in den §§. 3 und 4 
enthaltenen Bestimmungen. 
§. 2. 
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Ab- 
gränzung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.