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der Aufstellung eines Etats für die Militärverwaltung des
Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise
der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwenden-
den Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen, die Be-
stimmungen unter III. 8. 5 dieses Vertrages erst mit dem
1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der
im Art. 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das
Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staats-
kasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns
zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht
werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche be-
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß
zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere soviel Bayern
angeht, die unter Ziffer III dieses Vertrages aufgeführten Be-
stimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten
Bundesstaates abgeändert werden.
VI.
Gegenwärtiger Vertrag tri it dem 1. Januar 1871 in
Wirksamkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die
Zusage, das derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren
des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungs-
mäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung vieser
Zustimmung im Laufe des Monats Dezember ratificirt wer-
den wird. Die Ratifikationserklärungen sollen in Berlin aus-
getauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Be-
vollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am