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Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht zu verstehen
sei, die Bundes= und Staatsangehörigkeit zu regeln und den
Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Confessionen
durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht
auf die Frage erstrecke, unter welchen Voraussetzungen Jemand
zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate
befugt sei.
II.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin über-
ein, daß in Anbetracht der unter Ziff. I. statuirten Aus-
nahme von der Bundeslegislative der Gothaer Vertrag vom
15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Aus-
gewiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte Eisenacher
Convention vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter
und Beerdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß
Bayerns zu dem Übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung
haben sollten.
IV.
l## vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht
der in Bahern bestehenden besonderen Verhältnisse bezüglich
des Immobiliarversicherungswesens und des engen Zusammen-
hanges derselben mit dem Hypothekarcreditwesen festgestellt,
daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Im-
mobiliarversicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu
erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zu-
stimmung der bayerischen Regierung Geltung erlangen können.
V.
Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Zu-
sicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des