Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Entwurfes eines allgemeinen deutschen Civilprozeßgesetzbuches 
entsprechend betheiliget werde. 
VI. 
Als unbestritten wurde von dem Königlich preußischen 
Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bun- 
deslegislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen 
Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in 
Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzeln- 
gesetzzgebung abgeändert werden können, bis eine bindende 
Norm vom Bunde ausgegangen ist. 
VII. 
Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Er- 
klärung ab, daß Seine Majestät der König von 
Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidial- 
rechte mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs 
von Bayern den Königlich bayerischen Gesandten an den 
Höfen, an welchen solche beglaubiget sind, Vollmacht ertheilen 
werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu ver- 
treten. 
Indem diese Erklärung von den Königlich bayerischen 
Bevollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die 
bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, 
in welchen dieß zur Geltendmachung allgemein deutscher In- 
teressen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundes- 
gesandten ihre Beihülse zu leisten. 
VIII. 
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der 
bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben
	        
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