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durch die unter Ziffer VII erwähnte Bereitstellung ihrer Ge-
sandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß an den-
jenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften un-
terhalten wird, die Vertretung der baherischen Angelegenheiten
dem Bundesgesandten nicht ebliegt, die Verpflichtung bei Fest-
stellung der Ausgaben für den viplomatischen Dienst des Bun-
des der bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in
Anrechnung zu bringen.
Ueber Festsetzung der Größe dieser Verglltung bleibt wei-
tere Vereinbarung vorbehalten.
IX.
Der Königlich preußische Bevollmächtigte erkannte es als
ein Recht der bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter
im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundes-
rathe führe.
X.
Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war
man darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zoll-
vereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben
von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die,
auf die ereitung dieser Getränke gelegten Abgaben.
XI.
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse
von Post= und Telegraphenverträgen mit außerdeutschen Staa-
ten zur Wahrung der besonderen Laudesinteressen Vertreter
der an die betreffenden ausserdeutschen Staaten angrenzenden
Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen
Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge
über das Post= und Telegraphenwesen abzuschliessen, sofern sie
lediglich den Grenzverkehr betreffen.
Verhandl. der —— der Reichsräthe. Bell.=