66
XII.
Zu Artikel 56 der Bunvesverfassung wurde allseitig an-
erkannt, daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe,
auswärtige Consuln bei sich zu empfangen und für ihr Gebi
mit dem Exequatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundescon-
suln an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sol-
len, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates
als wünschenswerth erscheinen läßt, daß dieß geschehe.
XIII.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im
norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu
Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbe-
halten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli ds. Is., betreffend den
ausserordentlichen Gelobedarf, die Militär= und Marinever=
waltung nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai des.
Is., betreffend die Sct. Gotthards-Eisenbahn, jedenfalls nicht
ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde er-
klärt werden können.
XIV.
In Erwägung der in Ziff. III 8. 5 enthaltenen Be-
stimmungen Über das Kriegswesen wurde, — mit besonderer
Beziehung auf die Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart:
1
8. 1.
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germers-
heim, sowie die Fortifikationen von Neu-Ulm und die im
bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig ange-
legt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungs-
fähigem Stande.
§. 2.
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres