Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

Abschrift III. ad Beilage CXXX. 
Berlin den 28. November 1870. 
In dem Schlußprotokolle zu dem zwischen Seiner Ma- 
jestät dem Könige von Preuß en im Namen des Nord- 
deutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige 
von Bayern am 23. d. Mts. zu Versailles abgeschlossenen 
Vertrage über Gründung eines Deutschen Bundes haben die 
hohen vertragenden Theile sich die Berichtigung der Irrthümer 
vorbehalten, welche bei Aufführung des nunmehrigen Wort- 
lauts der Bundesverfassung unter Ziffer II. §. 1 bis 26 des 
Vertrages, in Folge des mangelhaft vorliegenden Materials, 
vorgekommen sein möchten. 
In Folge dieses Vorbehalts beeilt sich der Unterzeichnete, 
die nachfolgenden bei Aufführung des nunmehrigen Wortlauts 
der Bundesverfassung vorgekommenen Irrthümer zur Kenntniß 
des Königlich Bayerischen außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Ministers Herrn Freihern Per gler von 
Perglas zu bringen. 
1) Im §. 5 Nr. 2 ist statt der Worte: „sofern nicht in 
dem Gesetze selbst etwas anderes bestimmt ist“, zu lesen: 
„sofern nicht durch Bundesgesetz etwas Anderes be- 
stimmt ist.“
	        
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