Full text: Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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2) Der im 8. 10 wiedergegebene Artikel 20 lautet wie folgt: 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten 
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5 
des Gesetzes vom 31. Mai 1869 (Artikel 80 Nr. 13) 
vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württem- 
berg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 
6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Ge- 
sammtzahl der Abgeordneten 382. 
3) In dem, in den §. 14 aufgenommenen Zusatz zu Trti- 
kel 36 ist die Parenthese „(Art. 35)“ hinter das Wort 
„Gesetzgebung“ zu setzen und hinter dem Worte „An- 
zeigen“ zu streichen. 
4) Der im §. 20 wiedergegebene Artikel 51 erhält hinter 
den Worten: „rechtzeitig Mittheilung gemacht werden“ 
einen Absatz. 
5) Hinter den Artikel 52 wird folgender Artikel. einge- 
schaltet: 
„An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung 
enthaltenen gelten für Württemberg folgende Bestimm- 
ungen: 
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über 
die Vorrechte der Post und Telegraphie, üÜber die recht- 
lichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, 
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch 
ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimm= 
ungen für den internen Verkehr innerhalb Württem- 
bergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung 
der Gebühren für vie telegraphische Correspondenz zu. 
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und 
Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenom-
	        
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