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2) Der im 8. 10 wiedergegebene Artikel 20 lautet wie folgt:
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5
des Gesetzes vom 31. Mai 1869 (Artikel 80 Nr. 13)
vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württem-
berg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains
6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Ge-
sammtzahl der Abgeordneten 382.
3) In dem, in den §. 14 aufgenommenen Zusatz zu Trti-
kel 36 ist die Parenthese „(Art. 35)“ hinter das Wort
„Gesetzgebung“ zu setzen und hinter dem Worte „An-
zeigen“ zu streichen.
4) Der im §. 20 wiedergegebene Artikel 51 erhält hinter
den Worten: „rechtzeitig Mittheilung gemacht werden“
einen Absatz.
5) Hinter den Artikel 52 wird folgender Artikel. einge-
schaltet:
„An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung
enthaltenen gelten für Württemberg folgende Bestimm-
ungen:
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über
die Vorrechte der Post und Telegraphie, üÜber die recht-
lichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum,
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch
ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimm=
ungen für den internen Verkehr innerhalb Württem-
bergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung
der Gebühren für vie telegraphische Correspondenz zu.
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und
Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenom-