Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8.  14.
Verbot  der  Impfung  mit  den  natürlichen  Blattern.

Die  Menschenblattern  einzuimpfen  oder  einimpfen  zu  lassen,  bleibt  schlechterdings
verboten.  4

Der  Arzt  oder  Wundarzt,  welcher  diesem  Verbote  entgegenhandelt,  wird  mit  Funfzig
  Thalern  bestraft.  Eliern,  Pflegreltern  und  Vormünder,  welche  ihren  Kindern  oder
Mllegebefohlenen  wissentlich  die  Menschenblattern  einimpfen  lassen,  werden  mit  einer  Strafe
von  zehn  Thalern  oder  emsprechendem  Gefängniß  belegt.

8.  15.
Competenz  und  Verfahren.

Die  Impfbehörden  sind  in  den  Städten  die  Gemeindevorstände,  fär  die  übrigen
Orlschaften  die  Fürstlichen  Landrathsämter  nach  den  Landestheilen.

Sie  haben  das  Impfwesen  je  in  ihrem  Bezirke  nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen
Ordnung  zu  überwachen  und  sich  den,  in  dieser  ihnen  vorgezeichneten  Functionen  mit
Gewissenhaftigkeit  zu  unterziehen.

Am  Schlusse  jeden  Jahres  baben  dieselben  über  den  Stand  des  Impfgeschäfts  an
die  Fürstliche  Regierung  Bericht  zu  erstanen  und  dieser  dabei  die  Impftabellen,  welche
auf  dem  Lande  für  jeden  On  besenders  zu  heften  und  aktenmäßig  fortzuhalten  find,  vorzulegen.


In  allen  Kontravenkionställen  ertheilen  sie  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Impfordnung
  nach  summarischer  Sacherörterung  die  erste  Entscheidung  durch  Feststellung  der  verwirkten
  Strase,  wobei  rücksichtlich  der  wahlweise  festgeseyten  Gesängnißstrafen  die  in  den  §§.
15  und  16  des  Strafgesehbuches  rom  14.  April  1852  enthaltenen  Grundsäpe  maßgebend
  sein  sollen,

Bei  dieser  Entscheidung  hat  es  sein  Bewenden,  wenn  nicht  von  den  Bestraften  auf
rechtliche  Erörterung  angetragen  wird.

Erfolgt  ein  solcher  Antrag,  so  ist  die  Sache  an  das  Kriminalgericht  des  jedesmaligen
  Landeskheils  abzugeben,  vor  welchem  die  Untersuchung  und  Aburhheilung  gewöhnlichermaßen
  zu  erfolgen  hat.

8.  16.
Polizeiliche  Mahregeln  beim  Ausbruch  der  Pockenkrankhbeit.

Sollte  Jemand,  es  sei  ein  Einheimischer  oder  Fremder,  von  den  nakürlichen  Blattern
  befallen  werden,  so  sind  die  Eltern,  Pflegeeltern,  Vormünder,  Geschwister  und  Hausgenofsen,
  ingleichen  der  zur  Hülfe  gerufene  Arzt  je  bei  fünf  Thaler  Geld=  oder  entspre-