36. Belgisches Bürgerliches Gesetzbuch. 365
Nr. 36.
Belgisches Bürgerliches Gesetzbuch.
Vom 20. März 1804. (Auszug.)
Artikel 9').
Jedes in Belgien als Kind eines Ausländers geborene Individuum 'a) kann
innerhalb eines Jahres nach erreichter Großjährigkeit”) die belgische Staatsangehörigkeit
beanspruchen, sofern es, falls es sich in Belgien aufhält, erklärt,
dort dauernd seinen Wohnsitz nehmen zu wollen oder, falls es sich im Auslande
aufhält, die bestimmte Absicht erklärt, sich in Belgien niederzulassen,
und innerhalb eines Jahres, vom Tage der Abgabe dieser Erklärung an gerechnet,
sich dort niederläßt.
Die Erklärung kann auch schon vom vollendeten 18. Lebensjahre
an abgegeben werden mit Zustimmung des Vaters oder,
falls dieser fehlt, der Mutter, oder falls beide fehlen, mit Genehmigung
der übrigen Aszendenten oder der Familie gemäß
den für die Ehe gültigen Bestimmungen des Kapitel I, Titel V
des 1. Buchs vom Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Zustimmung des Vaters oder der'Mutter, ebenso diejenige
der übrigen Aszendenten hat entweder mündlich gleichzeitig
mit der Erklärung oder in einer beglaubigten Urkunde zu erfolgen?).
Diese Zustimmung oder die Genehmigung der Familie ist in
der über die Option aufgenommenen Verhandlung ausdrücklich
zu erwähnen.
Artikel 10.
Jedes im Auslande geborene, von einem Belgier abstammende Kind ist
Belgier.
Jedes im Auslande geborene Kind eines Belgiers, welcher diese Eigenschaft
verloren hat, kann die letztere jederzeit wieder erlangen, wenn es
die im Artikel 9 vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt.
Artikel 12.
Die Ausländerin, welche einen Belgier heiratet, folgt der Staatsangehörigkeit
ihres Ehemannes,
1) In der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1889. Die Änderungen sind gesperrt
gedruckt.
1a) Die in Belgien geborenen, von unbekannten Eltern abstammenden Kinder sollen als
Belgier angesehen werden (Gesetz vom 1ö. August 1881).
2) Mit vollendetem 21. Lebensjahre.
8) Nach Art. 8 des Gesetzes vom 16. Juli 1889 kann die hier vorgesehene Einwilligungserklärung
im Notfalle von dem Per tandsbeamten des Wohnorts der Aszendenten und im
Auslande von den dazu befugten Behörden, sowie auch von den diplomatischen Vertretern,
Korsuln und Vizekonsuln Belgiens entgegeng men werden.