Metadata : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

36.  Belgisches  Bürgerliches  Gesetzbuch.  365

Nr.  36.
Belgisches  Bürgerliches  Gesetzbuch.
Vom  20.  März  1804.  (Auszug.)

Artikel  9').

Jedes  in  Belgien  als  Kind  eines  Ausländers  geborene  Individuum  'a)  kann
innerhalb  eines  Jahres  nach  erreichter  Großjährigkeit”)  die  belgische  Staatsangehörigkeit
  beanspruchen,  sofern  es,  falls  es  sich  in  Belgien  aufhält,  erklärt,
dort  dauernd  seinen  Wohnsitz  nehmen  zu  wollen  oder,  falls  es  sich  im  Auslande
  aufhält,  die  bestimmte  Absicht  erklärt,  sich  in  Belgien  niederzulassen,
und  innerhalb  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Abgabe  dieser  Erklärung  an  gerechnet,
  sich  dort  niederläßt.

Die  Erklärung  kann  auch  schon  vom  vollendeten  18.  Lebensjahre
  an  abgegeben  werden  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder,
falls  dieser  fehlt,  der  Mutter,  oder  falls  beide  fehlen,  mit  Genehmigung
  der  übrigen  Aszendenten  oder  der  Familie  gemäß
den  für  die  Ehe  gültigen  Bestimmungen  des  Kapitel  I,  Titel  V
des  1.  Buchs  vom  Bürgerlichen  Gesetzbuch.

Die  Zustimmung  des  Vaters  oder  der'Mutter,  ebenso  diejenige
der  übrigen  Aszendenten  hat  entweder  mündlich  gleichzeitig
mit  der  Erklärung  oder  in  einer  beglaubigten  Urkunde  zu  erfolgen?).


Diese  Zustimmung  oder  die  Genehmigung  der  Familie  ist  in
der  über  die  Option  aufgenommenen  Verhandlung  ausdrücklich
zu  erwähnen.

Artikel  10.
Jedes  im  Auslande  geborene,  von  einem  Belgier  abstammende  Kind  ist
Belgier.
Jedes  im  Auslande  geborene  Kind  eines  Belgiers,  welcher  diese  Eigenschaft
  verloren  hat,  kann  die  letztere  jederzeit  wieder  erlangen,  wenn  es
die  im  Artikel  9  vorgeschriebenen  Formalitäten  erfüllt.

Artikel  12.
Die  Ausländerin,  welche  einen  Belgier  heiratet,  folgt  der  Staatsangehörigkeit
  ihres  Ehemannes,

1)  In  der  Fassung  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1889.  Die  Änderungen  sind  gesperrt
  gedruckt.

1a)  Die  in  Belgien  geborenen,  von  unbekannten  Eltern  abstammenden  Kinder  sollen  als
Belgier  angesehen  werden  (Gesetz  vom  1ö.  August  1881).

2)  Mit  vollendetem  21.  Lebensjahre.

8)  Nach  Art.  8  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1889  kann  die  hier  vorgesehene  Einwilligungserklärung
  im  Notfalle  von  dem  Per  tandsbeamten  des  Wohnorts  der  Aszendenten  und  im
Auslande  von  den  dazu  befugten  Behörden,  sowie  auch  von  den  diplomatischen  Vertretern,
Korsuln  und  Vizekonsuln  Belgiens  entgegeng  men  werden.