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und während sonst die Beziehungen zu der ihres Mannes die
wichtigeren sind, treten hier, wegen ihrer staatsrechtlichen Stellung,
die zu derihres Vaters derartigin den Vordersrund,
dass jene damit nicht konkurrieren können. Im Hause
ihres Mannes ist sie nur Prinzessin; in dem ihres Vaters so uveräne
Fürstin. So spricht hier die Zugehörigkeit zum
Hause ihres Vaters so laut, dass man von der zum Hause ihres
Gatten kaum etwas vernimmt.
Gleichwohl ist sie vollauf vorhanden. Königin Wilhelmine
der Niederlande ist durch ihre Heirat ebensowohl
ins Haus Mecklenburg eingetreten, als wenn sie einfache
Prinzessin gewesen wäre. Titel und Wappen dieses Landes
wurden ihr nicht erst noch verliehen, sondern standen ihr sofort
kraft ihrer Heirat zu. Auch auf alle übrigen Rechte der Gattinnen
mecklenburgischer Prinzen hat sie vollen Anspruch. Ihre
Stellung zum Chef dieses Hauses ist freilich durch ihre Königswürde
alteriert, aber nur in der Weise, wie es bei jedem
mecklenburgischen Prinzen sein würde, der einen fremden Thron
bestiegen hätte.
Ist sie durch ihre Heirat durchaus Mitglied des mecklenburgischen
Hauses geworden, dann ist hierdurch die Krone
der Niederlande faktisch schonan ein Mitglied
des Hauses Mecklenburg gekommen, und nicht
erst würde das der Fall sein, wenn ein Sohn von ihr den Thron
dieses Landes besteigen würde. Somit würde nach ihrem kinderlosen
Tode, wenn jene Idee der „Gütertrennung“ nicht vorhanden
wäre, privatrechtlich der nächste mecklenburgische Agnat
ihres Mannes Thronerbe der Niederlande sein. Da aber die
Krone vom Hause ihres Vaters her ihr zu Teil wurde, will man sie
wohl ihren Kindern, nicht aber jedem Sprossen des Hauses
Mecklenburg zukommen lassen; daher die Behandlung nach Analogie
der Gütertrennung.
3. Ihre Stellung als Fürstin hat auch Folgen auf ihr Ver-