Volltext : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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und  während  sonst  die  Beziehungen  zu  der  ihres  Mannes  die
wichtigeren  sind,  treten  hier,  wegen  ihrer  staatsrechtlichen  Stellung,
  die  zu  derihres  Vaters  derartigin  den  Vordersrund,
  dass  jene  damit  nicht  konkurrieren  können.  Im  Hause
ihres  Mannes  ist  sie  nur  Prinzessin;  in  dem  ihres  Vaters  so  uveräne
  Fürstin.  So  spricht  hier  die  Zugehörigkeit  zum
Hause  ihres  Vaters  so  laut,  dass  man  von  der  zum  Hause  ihres
Gatten  kaum  etwas  vernimmt.

Gleichwohl  ist  sie  vollauf  vorhanden.  Königin  Wilhelmine
  der  Niederlande  ist  durch  ihre  Heirat  ebensowohl
ins  Haus  Mecklenburg  eingetreten,  als  wenn  sie  einfache
Prinzessin  gewesen  wäre.  Titel  und  Wappen  dieses  Landes
wurden  ihr  nicht  erst  noch  verliehen,  sondern  standen  ihr  sofort
kraft  ihrer  Heirat  zu.  Auch  auf  alle  übrigen  Rechte  der  Gattinnen
  mecklenburgischer  Prinzen  hat  sie  vollen  Anspruch.  Ihre
Stellung  zum  Chef  dieses  Hauses  ist  freilich  durch  ihre  Königswürde
  alteriert,  aber  nur  in  der  Weise,  wie  es  bei  jedem
mecklenburgischen  Prinzen  sein  würde,  der  einen  fremden  Thron
bestiegen  hätte.

Ist  sie  durch  ihre  Heirat  durchaus  Mitglied  des  mecklenburgischen
  Hauses  geworden,  dann  ist  hierdurch  die  Krone
der  Niederlande  faktisch  schonan  ein  Mitglied
des  Hauses  Mecklenburg  gekommen,  und  nicht
erst  würde  das  der  Fall  sein,  wenn  ein  Sohn  von  ihr  den  Thron
dieses  Landes  besteigen  würde.  Somit  würde  nach  ihrem  kinderlosen
  Tode,  wenn  jene  Idee  der  „Gütertrennung“  nicht  vorhanden
  wäre,  privatrechtlich  der  nächste  mecklenburgische  Agnat
ihres  Mannes  Thronerbe  der  Niederlande  sein.  Da  aber  die
Krone  vom  Hause  ihres  Vaters  her  ihr  zu  Teil  wurde,  will  man  sie
wohl  ihren  Kindern,  nicht  aber  jedem  Sprossen  des  Hauses
Mecklenburg  zukommen  lassen;  daher  die  Behandlung  nach  Analogie
  der  Gütertrennung.

3.  Ihre  Stellung  als  Fürstin  hat  auch  Folgen  auf  ihr  Ver-