Haftung der Staatskasse für veruntreute Depositen 2c. 390
selbe hat aber nicht dem Landrichter (als einzelner
Person), sondern der aus dem Landgerichtsvorstanre
und einem Aktuar bestandenen Hypothekenamts-Kommission
die Gelder übergeben. Daß
der Landrichter, statt diese Gelder unter die instruktionsmäßige
Verwahrung zu nehmen, dieselben
zu welch immer anderem Zwecke verwendet hat,
kann dem Deponenten nicht schaden, weil dessen
Deposition amtlich, gerichtlich bewirkt,, und durch
den Inhalt des hierbei abgehaltenen Protokolls
als einer öffentlichen Urkunde bewiesen ist. — Die
Depositen-Vorschriften sind keine Vollmacht für
die Beamten, Depositen anzunehmen. Diese Befugniß
liegt schon in der Sphäre des ihnen anvertrauten
öffentlichen Amtes. Sie enthalten blos
Vorschriften, wie dieses Amt in Bezug auf Depositen
ausgeübt werden soll, und zwar in der
Art, daß vorzugsweise der Beamte nicht nur seine
eignen Handlungen darnach zu regeln, sondern auch
als Beamter auf den Grund seiner bessern Einsicht,
Gesetzeskenntniß und speziellen Pflicht die
Handlungen der Deponenten zu leiten hat. Durch
die Uebernahme des Depositums in Folge der gepflognen
gerichtlichen Verhandlungen hat der Landrichter
N. weder seine Pflicht verletzt, noch seine
Vollmacht überschritten. Die Handlung desselben,
für welche der Staat zu haften hat, lag in der
Unterschlagung, und diese wäre, da Landrichter N.
gerichtlichen Handlungen, wie sie nur Namen haben
mögen, nebst dem Richter ein Aktuar beiwohnen muß,
findet natürlich auch Anwendung, wenn es sich davon
handelt, ob eine Deponirung gerichtlich geschehen sty.