Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

Haftung  der  Staatskasse  für  veruntreute  Depositen  2c.  390

selbe  hat  aber  nicht  dem  Landrichter  (als  einzelner
  Person),  sondern  der  aus  dem  Landgerichtsvorstanre
  und  einem  Aktuar  bestandenen  Hypothekenamts-Kommission
  die  Gelder  übergeben.  Daß
der  Landrichter,  statt  diese  Gelder  unter  die  instruktionsmäßige
  Verwahrung  zu  nehmen,  dieselben
zu  welch  immer  anderem  Zwecke  verwendet  hat,
kann  dem  Deponenten  nicht  schaden,  weil  dessen
Deposition  amtlich,  gerichtlich  bewirkt,,  und  durch
den  Inhalt  des  hierbei  abgehaltenen  Protokolls
als  einer  öffentlichen  Urkunde  bewiesen  ist.  —  Die
Depositen-Vorschriften  sind  keine  Vollmacht  für
die  Beamten,  Depositen  anzunehmen.  Diese  Befugniß
  liegt  schon  in  der  Sphäre  des  ihnen  anvertrauten
  öffentlichen  Amtes.  Sie  enthalten  blos
Vorschriften,  wie  dieses  Amt  in  Bezug  auf  Depositen
  ausgeübt  werden  soll,  und  zwar  in  der
Art,  daß  vorzugsweise  der  Beamte  nicht  nur  seine
eignen  Handlungen  darnach  zu  regeln,  sondern  auch
als  Beamter  auf  den  Grund  seiner  bessern  Einsicht,
  Gesetzeskenntniß  und  speziellen  Pflicht  die
Handlungen  der  Deponenten  zu  leiten  hat.  Durch
die  Uebernahme  des  Depositums  in  Folge  der  gepflognen
  gerichtlichen  Verhandlungen  hat  der  Landrichter
  N.  weder  seine  Pflicht  verletzt,  noch  seine
Vollmacht  überschritten.  Die  Handlung  desselben,
für  welche  der  Staat  zu  haften  hat,  lag  in  der
Unterschlagung,  und  diese  wäre,  da  Landrichter  N.

gerichtlichen  Handlungen,  wie  sie  nur  Namen  haben
mögen,  nebst  dem  Richter  ein  Aktuar  beiwohnen  muß,
findet  natürlich  auch  Anwendung,  wenn  es  sich  davon
handelt,  ob  eine  Deponirung  gerichtlich  geschehen  sty.