Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

72  Handelsgerichtliche  Komvetenz.

treibung  der  Anwaltsgebühren  in  Merkantilsachen
sind  (bezw.  waren  vor  dem  1.  Juli  1862)  die  Merkantilgerichte
  zuständig.  XXIII,  86.  Kompetenz  der  Handelsgerichte
  in  Streitigkeiten  über  die  für  eine  Handelsschuld
geleistete  Bürgschaft.  XXIX,  230.  Zuständigkeit  des
Handelsgerichtes  bei  der  Darlehensforderung  eines
Handelsmannes  gegen  einen  Krämer  auf  Grund  eines
Schuldscheines.  XXX,  393.  Kompetenz  der  Einzeln-Grüchter
  in  Handelssachen.  XXVII,  273,  369.  Zuständigkeit
  der  ordentlichen  Gerichte  bezüglich  des  Entschädigungsanspruches
  gegen  eine  Person,  welche  vorgeblich
aus  Auftrag  eines  Fabrikanten  Waaren  bestellt  und  empfangen
  hatte.  XXX,  401.  Kompetenz  des  Handelsgerichtes
  zur  Vertheilung  des  Erlöses  aus  einem  zur  Erekution
  wegen  einer  Wechselforderun  g  versteigerten
  Anwesen.  XXX,  65.  Kompetenz  der  Handelsgerichte
in  Rechtsgeschäften,  welche  nach  dem  allg.  d.  Handelsgesetzbuche
  Handelsgeschäfte  waren,  denen  aber  diese
Eigenschaft  bsi  ihrer  vor  dem  1.  Juli  1862  erfolgten
Perfektion  abging.  XXIX,  443.  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes
  in  der  Klagsache  gegen  einen  Metzger  wegen
eines  Häutelieferungsvertrages.  XXX,  97.  Die  Klage
gegen  einen  Bräuer  aus  einer  Hopfenlieferung  gehört
  zum  Handelsgerichte.  XXX,  105.  Hypothekarische
  Sicherheit  für  Wechselforderungen  Kompetenz.
XXIII,  174.  Kompetenz  der  ordentlichen  Gerichte  in
einem  Interventionsprozesse,  durch  welchen  das
Eigenthum  der  für  eine  Wechselforderung  gepfändeten  Mobilien
  von  einem  Dritten  beansprucht  wird.  XXX,  68.
Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  in  der  Klagsache
gegen  den  Inhaber  eines  Kommissionsbureaus  aus
einem  Auftrage  zum  Verkaufe  demselben  Übergebener  Waaren.
  XXX,  103.  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes  in
der  Klagsache  gegen  einen  Kaufmann  wegen  Entlassung
eines  von  ihm  vertragsmäßig  aufgenommenen  Lehrlings.
XXX,  385.  Handelsgerichte  in  der  Pfalz.  XXIIX,  343.
Kompetenz  des  Handelsgerichtes,  wenn  nach  vorgängiger
Verurtheilung  eines  Gewerbtreibenden  im  Erxekutivprozesse
dieser  Klage  auf  Rechnungstellung  aus  einem  Waarenlieferungsgeschäfte
  gegen  einen  Fabrikanten  stellt.

325.  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  bei  der  Forderung
  aus  einer  Steinkohlenlieferung  an  eine
Ziegelei.  XXX,  388.  Kompetenz  der  Handelsgerichte
bezüglich  der  Wechselforderungen  gegen  Benefizial-=erben
  (vor  dem  1.  Juli  1862).  IXIXI,  212.  XIXVI,
362.  Kompetenz  des  Gantgerichtes  für  Wechselforderungsreste,
  wenn  der  Eintritt  besserer  Glücks-